Rück­zah­lung von Fort­bil­dungs­kosten

Grund­sätz­lich unter­liegen Rück­zah­lungs­klau­seln in der Fort­bil­dungs­ver­ein­ba­rung einer Ange­mes­sen­heits- und Trans­pa­renz­kon­trolle. Eine zur Unwirk­sam­keit füh­rende unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung kann sich daraus ergeben, dass die Ver­trags­klausel nicht klar und ver­ständ­lich ist.

Das Trans­pa­renz­gebot gebietet zugleich eine aus­rei­chende Bestimmt­heit der Klausel. Dem Bestimmt­heits­gebot wird nur ent­spro­chen, wenn in einer Ver­trags­be­stim­mung sowohl die Tat­be­stands­vor­aus­set­zungen als auch deren Rechts­folgen so genau umschrieben werden, dass dem Ver­wender keine unge­recht­fer­tigten Beur­tei­lungs­spiel­räume ver­bleiben. Nur dann, wenn eine Klausel im Rahmen des recht­lich und tat­säch­lich Zumut­baren die Rechte und Pflichten des Ver­trags­part­ners so klar und prä­zise wie mög­lich umschreibt, genügt sie diesen Anfor­de­rungen.

Vor diesem Hin­ter­grund hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hamm Fol­gendes ent­schieden: „Lässt eine Klausel zur Rück­zah­lung von Fort­bil­dungs­kosten auch für den Fall einer berech­tigten per­so­nen­be­dingten Eigen­kün­di­gung des Arbeit­neh­mers einen Rück­zah­lungs­an­spruch ent­stehen, dif­fe­ren­ziert sie nicht aus­rei­chend nach dem Grund des vor­zei­tigen Aus­schei­dens. Sie benach­tei­ligt den Arbeit­nehmer ent­gegen den Geboten von Treu und Glauben unan­ge­messen und ist damit unwirksam.”