Schutz bei Schwan­geren – Schichtarbeit/​Nachtarbeit

Eine euro­päi­sche Richt­linie über die Sicher­heit und den Gesund­heits­schutz von schwan­geren Arbeit­neh­me­rinnen, Wöch­ne­rinnen und stil­lenden Arbeit­neh­me­rinnen bestimmt u. a., dass diese wäh­rend ihrer Schwan­ger­schaft und einem bestimmten Zeit­raum nach der Ent­bin­dung nicht zu Nacht­ar­beit ver­pflichtet werden dürfen, vor­be­halt­lich eines vor­zu­le­genden ärzt­li­chen Attestes, in dem die ent­spre­chende Not­wen­dig­keit im Hin­blick auf ihre Sicher­heit und ihren Gesund­heits­schutz bestä­tigt wird. In diesem Zusam­men­hang wurde dem Euro­päi­schen Gerichtshof (EuGH) die Frage vor­ge­legt, wie der Begriff „Nacht­ar­beit” aus­zu­legen ist, wenn Nacht­ar­beit mit Schicht­ar­beit kom­bi­niert wird.

Die Richter des EuGH kamen zu dem Ent­schluss, dass schwan­gere Arbeit­neh­me­rinnen, Wöch­ne­rinnen und stil­lende Arbeit­neh­me­rinnen, die Schicht­ar­beit ver­richten, die zum Teil in den Nacht­stunden statt­findet, als Nacht­ar­beit leis­tend anzu­sehen sind und unter den beson­deren Schutz gegen die Risiken fallen, die diese Arbeit beinhalten kann.