Sat­zungen von Ver­einen wegen der Gemein­nüt­zig­keit über­prüfen

Ver­eine, die Frauen von der Mit­glied­schaft aus­schließen, sind nach einer
Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 17.5.2017 nicht gemein­nützig. Ihre
Gemein­nüt­zig­keit schei­tert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist,
„die All­ge­mein­heit” zu för­dern.

Im ent­schie­denen Fall nahm eine Frei­mau­rer­loge nur Männer als Mit­glieder
auf. Des­halb sprach der BFH dem Verein die Gemein­nüt­zig­keit ab. Für
den Aus­schluss von Frauen konnte der Verein keine zwin­genden sach­li­chen Gründe
anführen.

Anmer­kung: Das Urteil des BFH könnte sich auch auf Ver­eine wie z. B. Schüt­zen­bru­der­schaften,
Män­ner­ge­sangs­ver­eine oder Frau­en­chöre aus­wirken, die Männer oder
Frauen ohne sach­li­chen Grund von der Mit­glied­schaft aus­schließen. Ent­spre­chende
Sat­zungen sollten daher über­prüft und even­tuell über­dacht werden.