Ver­zicht auf Pflicht­teils­an­spruch vor oder nach dem Tode ent­schei­dend

Unter Auf­gabe seiner bis­he­rigen Recht­spre­chung ent­schied der Bun­des­fi­nanzhof
(BFH) mit Urteil vom 10.5.2017, dass der Ver­zicht einer zu zah­lenden Abfin­dung
auf einen Pflicht­teils­an­spruch zwi­schen Geschwis­tern zu Leb­zeiten des Erb­las­sers
der (ungüns­ti­geren) Steu­er­klasse II unter­liegt, sodass die Steu­er­klasse
I dann nur noch bei einem Ver­zicht nach dem Tod des Erb­las­sers anzu­wenden ist.

Im ent­schie­denen Fall ver­zich­tete ein Steu­er­pflich­tiger für den Fall,
dass er durch letzt­wil­lige Ver­fü­gung von der Erb­folge nach seiner Mutter
aus­ge­schlossen sein sollte, gegen­über seinen 3 Geschwis­tern auf die Gel­tend­ma­chung
seines Pflicht­teils­an­spruchs gegen eine von diesen jeweils zu zah­lende Abfin­dung
in Höhe von 150.000 €. Dazu legte der BFH bereits in seinem Urteil
vom 16.5.2013 fest, dass die Zah­lung der Abfin­dungen an den Steu­er­pflich­tigen
nicht als Schen­kung der Mutter an diesen, son­dern als 3 frei­ge­bige Zuwen­dungen
der Geschwister an ihn getrennt zu besteuern ist.

Bisher war der BFH davon aus­ge­gangen, dass in der­ar­tigen Fällen für
die Besteue­rung der Abfin­dungen nicht das Ver­hältnis des Zuwen­dungs­emp­fän­gers
(Ver­zich­tenden) zum Zah­lenden, son­dern das­je­nige zum künf­tigen Erb­lasser
maß­ge­bend ist. Bei einem vor Ein­tritt des Erb­falls ver­ein­barten Pflicht­teils­ver­zicht
gegen Abfin­dung sind daher nach neuster Auf­fas­sung des BFH die erb­schaft­steu­er­recht­li­chen
Vor­schriften anwendbar, die im Ver­hältnis des Zah­lungs­emp­fän­gers zu
den Zah­lenden gelten.

Anmer­kung: Im Ver­trauen auf die bis­he­rige Recht­spre­chung bereits getrof­fene
Ver­ein­ba­rungen sollten über­prüft und even­tuell den neuen Regeln ange­passt
werden.