Neue Regeln bei der Riester-Rente

Das vom Bun­desrat am 7.7.2017 ver­ab­schie­dete Betriebs­ren­ten­stär­kungs­ge­setz
soll die sog. Riester-Rente für Steu­er­pflich­tige attrak­tiver machen.

Zulage: Mit der Geset­zes­re­ge­lung wird die Grund­zu­lage ab dem 1.1.2018
von 154 € auf 175 € pro Jahr erhöht. Die volle Zulage erhalten
Steu­er­pflich­tige, wenn sie min­des­tens 4 % ihrer Ein­künfte (max. 2.100 €
abzüg­lich Zulage) pro Jahr in einen Riester-Ver­trag ein­zahlen. Für
jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, gibt es noch eine Kin­der­zu­lage
in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor gebo­rene Kinder
185 € pro Jahr). Dar­über hinaus können Steu­er­pflich­tige in der
Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die Eigen­bei­träge (zuzüg­lich der zunächst
erhal­tenen Zulage) als Son­der­aus­gaben bis max. 2.100 € gel­tend machen,
was sich – je nach Ein­kom­mens­ver­hält­nissen – als güns­tiger im Ver­gleich
zur bloßen Zulage erweisen kann.

Klein­be­trags­ren­ten­ab­fin­dung: Bei einem monat­lich geringen Ren­ten­an­spruch
wird dem Anbieter das Recht ein­ge­räumt, diesen mit einer Ein­mal­zah­lung
zu Beginn der Aus­zah­lungs­phase abzu­finden. Ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2018
werden diese Ein­mal­zah­lungen nach der sog. „Fünf­tel­re­ge­lung”
ermä­ßigt besteuert. Ab dann können Steu­er­pflich­tige wählen,
ob sie die Abfin­dung ihrer Klein­be­trags­rente zu Beginn der Aus­zah­lungs­phase
erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des dar­auf­fol­genden Jahres. Damit
errei­chen sie eine Aus­zah­lung im Jahr des ersten vollen Ren­ten­be­zugs, bei dem
ab dann i. d. R. gerin­gere Ein­künfte anfallen und die Steu­er­last, die sich
durch die Ein­mal­zah­lung ergibt, geringer ist.

Grund­si­che­rung: Riester-Renten werden zukünftig bei der Berech­nung
der Grund­si­che­rungs­leis­tungen nicht mehr voll ange­rechnet. Es wird ein Grund­frei­be­trag
im Alter und bei Erwerbs­min­de­rung in Höhe von 100 € monat­lich für
die Bezieher dieser Leis­tungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher
als 100 €, ist der über­stei­gende Betrag zu 30 % anrech­nungs­frei. Maximal
werden 202 € anrech­nungs­frei gestellt.