Son­der­aus­ga­ben­abzug bei der Ver­mö­gens­über­gabe gegen Ver­sor­gungs­leis­tungen

Ver­sor­gungs­leis­tungen in Zusam­men­hang mit der Über­tra­gung eines min­des­tens
50 % betra­genden Anteils an einer GmbH sind als Son­der­aus­gaben abziehbar, wenn
der Über­geber als Geschäfts­führer tätig war und der Über­nehmer
diese Tätig­keit nach der Über­tra­gung über­nimmt.

Nach einer zu dieser Sach­lage ergan­genen Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs
vom 20.3.2017 sind Ver­sor­gungs­renten jedoch nur dann als Son­der­aus­gaben abziehbar,
wenn der Über­geber nach der Über­tra­gung der Anteile an einer GmbH
nicht mehr Geschäfts­führer der Gesell­schaft ist. Vor­aus­set­zung für
eine steu­er­be­güns­tigte Anteils­über­tra­gung ist dem­nach u. a., dass
der Über­geber seine Geschäfts­füh­rer­tä­tig­keit ins­ge­samt auf­gibt.

Ist der Gesell­schafter einer GmbH zugleich deren Geschäfts­führer,
übt er eine einem Ein­zel­un­ter­nehmer oder einem Mit­un­ter­nehmer an einer
Per­so­nen­ge­sell­schaft ver­gleich­bare „betrieb­liche” Tätig­keit aus.
Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Über­tra­gung der Anteile
an der GmbH nicht mehr Geschäfts­führer der Gesell­schaft ist. Bleibt
er hin­gegen Geschäfts­führer, über­trägt er aus­schließ­lich
eine Kapi­tal­ein­kunfts­quelle, deren Über­las­sung nach dem Willen des Gesetz­ge­bers
gerade nicht steu­er­lich begüns­tigt werden soll.