Ver­tei­lung der außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tung auf ver­schie­dene Jahre

Zu den steu­er­lich ansetz­baren „außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tungen”
zählen u. a. Krank­heits­kosten (Arzt­kosten, Fahrt­kosten, Zuzah­lungen für
Medi­ka­mente), sofern Ihre Kran­ken­kasse diese Leis­tungen nicht über­nimmt,
Pflege- und Pfle­ge­heim­kosten für die eigenen Eltern, sofern die Pfle­ge­ver­si­che­rung
diese Leis­tungen nicht über­nimmt, Umbau­kosten für behin­der­ten­ge­rechtes
Wohnen, Unter­halts­kosten etc.

Die Auf­wen­dungen sind grund­sätz­lich in dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu berück­sich­tigen,
in dem der Steu­er­pflich­tige sie geleistet hat.
Dies bestä­tigte der Bun­des­fi­nanzhof
(BFH) mit seinem Beschluss vom 12.7.2017. Auch fremd­fi­nan­zierte Auf­wen­dungen
– im ent­schie­denen Fall Umbau­kosten für behin­der­ten­ge­rechtes Wohnen -,
die als außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen anzu­er­kennen sind, können
nur im Jahr des tat­säch­li­chen Abflusses, also der Ver­wen­dung der Dar­le­hens­mittel,
berück­sich­tigt werden.

Wirken sich außer­ge­wöhn­liche Belas­tungen in dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum,
in dem sie geleistet werden, man­gels eines hin­rei­chenden Gesamt­be­trags der Ein­künfte
nicht aus, sieht das Gesetz – nach Auf­fas­sung des BFH – keine Mög­lich­keit
vor, den rest­li­chen Betrag in einen anderen Ver­an­la­gungs­zeit­raum zu über­tragen
oder auf meh­rere Ver­an­la­gungs­zeit­räume zu ver­teilen.

Anmer­kung: Das Finanz­ge­richt Saar­land ent­schied mit Urteil vom 6.8.2013, dass
solche Auf­wen­dungen auf meh­rere Jahre ver­teilt und damit auch steu­er­lich wir­kungs­voller
ange­setzt werden können. Inwie­weit diese Ent­schei­dung mit dem neuen Urteil
des BFH über­holt ist und inwie­weit die Finanz­ver­wal­tung die Auf­fas­sung
des BFH teilt, ist zzt. nicht absehbar. Bei grö­ßeren Umbau­kosten
kann über­legt werden, diese auf zwei oder meh­rere Jahre zu stre­cken und
in den jewei­ligen Ver­an­la­gungs­jahren zu bezahlen und dann ent­spre­chend steu­er­lich
gel­tend zu machen. Lassen Sie sich im Bedarfs­fall beraten.