Schei­dungs­kosten nicht mehr steu­er­lich ansetzbar

Auf­wen­dungen für die Füh­rung eines Rechts­streits (Pro­zess­kosten)
sind seit der Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes im Jahr 2013 grund­sätz­lich
vom Abzug als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung aus­ge­schlossen. Das Abzugs­verbot
greift nur dann nicht ein, wenn der Steu­er­pflich­tige ohne die Auf­wen­dungen Gefahr
liefe, seine Exis­tenz­grund­lage zu ver­lieren und seine lebens­not­wen­digen Bedürf­nisse
in dem übli­chen Rahmen nicht mehr befrie­digen zu können.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) kommt in seiner Ent­schei­dung vom 18.5.2017 zu dem
Ent­schluss, dass die Kosten, die ein Ehe­gatte für ein Schei­dungs­ver­fahren
auf­wendet, regel­mäßig nicht zur Siche­rung seiner Exis­tenz­grund­lage
und seiner lebens­not­wen­digen Bedürf­nisse dienen. Hiervon kann nur aus­ge­gangen
werden, wenn die wirt­schaft­liche Lebens­grund­lage des Steu­er­pflich­tigen bedroht
ist. Eine der­ar­tige exis­ten­zi­elle Betrof­fen­heit liegt bei Schei­dungs­kosten nicht
vor, selbst wenn das Fest­halten an der Ehe für den Steu­er­pflich­tigen eine
starke Beein­träch­ti­gung seines Lebens dar­stellt.

Anmer­kung: Der BFH betont in seiner Pres­se­mit­tei­lung vom 16.8.2017,
dass er die Kosten einer Ehe­schei­dung bis zur Ände­rung des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes
im Jahr 2013 als außer­ge­wöhn­liche Belas­tung zwar berück­sich­tigt
hat. Dies ist jedoch nach der Neu­re­ge­lung nicht länger mög­lich. Der
Gesetz­geber will die Steu­er­erheb­lich­keit von Pro­zess­kosten auf einen engen Rahmen
zurück­führen und Schei­dungs­kosten vom Abzug als außer­ge­wöhn­liche
Belas­tung bewusst aus­schließen.