Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer bei meh­reren Ein­kunfts­arten

Auf­wen­dungen für ein häus­li­ches Arbeits­zimmer sind i. d. R. steu­er­lich
nicht abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betrieb­liche
oder beruf­liche Tätig­keit kein anderer Arbeits­platz zur Ver­fü­gung
steht. In diesem Fall wird die Höhe der abzieh­baren Auf­wen­dungen auf 1.250
€ im Jahr begrenzt. Die Beschrän­kung der Höhe nach gilt nicht,
wenn das Arbeits­zimmer den Mit­tel­punkt der gesamten betrieb­li­chen und beruf­li­chen
Betä­ti­gung bildet.

Nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) vom 25.4.2017 ist der Höchst­be­trag
bei der Nut­zung eines häus­li­chen Arbeits­zim­mers im Rahmen meh­rerer Ein­kunfts­arten
– im ent­schie­denen Fall aus nicht selbst­stän­diger und selbst­stän­diger
Tätig­keit – nicht nach den zeit­li­chen Nut­zungs­an­teilen in Teil­höchst­be­träge
auf­zu­teilen. Er kann durch die abzugs­fä­higen Auf­wen­dungen in voller Höhe
aus­ge­schöpft werden.

Bei­spiel: Ein Steu­er­pflich­tiger nutzt ein häus­li­ches Arbeits­zimmer
zu 50 % für nicht selbst­stän­dige Tätig­keiten als Zweit­ar­beits­platz
und zu 50 % für selbst­stän­dige Tätig­keiten. Für die nicht
selbst­stän­dige Tätig­keit hat er einen Arbeits­platz beim Arbeit­geber,
die Kosten hierfür sind daher nicht abzugs­fähig. Die Auf­wen­dungen
für das Arbeits­zimmer liegen bei 1.250 € im Jahr.

Nach Auf­fas­sung des BFH ist eine Auf­tei­lung des Höchst­be­trags in Höhe
von 1.250 € unter Bil­dung von Teil­höchst­be­trägen für die
ver­schie­denen Ein­kunfts­arten (50 % selbst­ständig und 50 % nicht selbst­ständig)
nicht vor­zu­nehmen. Der Steu­er­pflich­tige kann abzugs­fä­hige und auf ver­schie­dene
Ein­kunfts­arten ent­fal­lende Auf­wen­dungen ins­ge­samt bis zum Höchst­be­trag
von 1.250 € abziehen.