Neu­re­ge­lung bei der Abschrei­bung von gering­wer­tigen Wirt­schafts­gü­tern ab 1.1.2018

Mit dem Gesetz gegen schäd­liche Steu­er­prak­tiken im Zusam­men­hang mit Rech­te­über­las­sungen
wurden die Grenzen für selbst­ständig nutz­bare beweg­liche Wirt­schafts­güter
des Anla­ge­ver­mö­gens, deren Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kosten bestimmte
Grenzen nicht über­schreiten, – sog. gering­wer­tige Wirt­schafts­güter
(GWG) – ange­hoben. Danach gilt ab 1.1.2018:

Sofort­ab­schrei­bung: GWG, deren Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kosten
800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht über­steigen, können
im Jahr der Anschaf­fung oder Her­stel­lung sofort abge­schrieben werden. Wird von
dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017
=150 €) über­steigen, in einem lau­fenden Ver­zeichnis zu erfassen, es
sei denn, diese Angaben sind aus der Buch­füh­rung ersicht­lich. Ent­scheidet
sich der Unter­nehmer für die Sofort­ab­schrei­bung der GWG unter 800 €,
gelten für Wirt­schafts­güter über 800 € die all­ge­meinen Abschrei­bungs­re­ge­lungen.

Com­pu­ter­pro­gramme: Die in den Ein­kom­men­steuer-Richt­li­nien genannte Grenze
für die Behand­lung von Com­pu­ter­pro­grammen wie Tri­vi­al­pro­gramme in Höhe
von 410 € war an die Grenze für die Bewer­tungs­frei­heit gering­wer­tiger
Wirt­schafts­güter ange­lehnt. Im Rahmen der nächsten Über­ar­bei­tung
der Ein­kom­men­steuer-Richt­li­nien ist auch hier eine Anhe­bung auf 800 € vor­ge­sehen.

Sam­mel­posten: Nach wie vor besteht die Mög­lich­keit, GWG über
250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jah­res­be­zo­genen
Sam­mel­posten ein­zu­stellen und über 5 Jahre abzu­schreiben. Sie brau­chen
dann nicht in ein lau­fendes Ver­zeichnis auf­ge­nommen werden. Auch Wirt­schafts­güter
unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sam­mel­posten
auf­ge­nommen werden und müssen nicht zwin­gend im Jahr der Anschaf­fung voll
abge­schrieben werden.

Anmer­kung: Es gilt zu beachten, dass das Wahl­recht für die Sofort­ab­schrei­bung
oder den Sam­mel­posten für alle in einem Wirt­schafts­jahr ange­schafften Wirt­schafts­güter
nur ein­heit­lich aus­geübt werden kann.
Über­le­gung: In Hin­blick auf diese Neu­re­ge­lungen lohnt sich – aus
steu­er­li­cher Sicht und wenn wirt­schaft­lich sinn­voll – ggf. die Beschaf­fung der­ar­tiger
Wirt­schafts­güter in das Jahr 2018 zu ver­la­gern, um damit die bes­seren Abschrei­bungs­be­din­gungen
zu nutzen.