Rund­funk­bei­trags­pflicht für Hotel- und Gäs­te­zimmer sowie Feri­en­woh­nungen

Nach dem gel­tenden Rund­funk­bei­trags­staats­ver­trag der Länder sind Inhaber von Betriebs­stätten für die darin vor­han­denen Hotel- und Gäs­te­zimmer sowie Feri­en­woh­nungen zur Zah­lung eines zusätz­li­chen Rund­funk­bei­trags ver­pflichtet, der neben ihrer all­ge­meinen Bei­trags­pflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer bzw. jede Feri­en­woh­nung muss der Inhaber ein Drittel des Rund­funk­bei­trags ent­richten, wobei die erste Raum­ein­heit bei­trags­frei ist.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat am 27.9.2017 ent­schieden, dass die Erhe­bung des zusätz­li­chen Rund­funk­bei­trags für Hotel- und Gäs­te­zimmer sowie Feri­en­woh­nungen (Beher­ber­gungs­bei­trag) nur in den­je­nigen Fällen mit dem Grund­ge­setz ver­einbar ist, in denen der Betriebs­stät­ten­in­haber durch die Bereit­stel­lung von Emp­fangs­ge­räten oder eines Inter­net­zu­gangs die Mög­lich­keit eröffnet, das öffent­lich-recht­liche Rund­funk­an­gebot in den genannten Räum­lich­keiten zu nutzen.