Wer bekommt die Ehe­woh­nung?

Wenn sich Ehe­leute trennen, kann es auch Streit um die Woh­nung geben. Wenn sie sich nicht einigen können, kann ein Gericht die Woh­nung einem der beiden zuspre­chen, wenn dies nötig ist, um eine „unbil­lige Härte” zu ver­hin­dern. Das kommt ins­be­son­dere dann in Betracht, wenn sonst das Wohl von im Haus­halt lebenden Kin­dern beein­träch­tigt ist. Aber auch andere Fälle sind denkbar.

Dem Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg lag z. B. fol­gender Sach­ver­halt vor: Das zustän­dige Amts­ge­richt hatte die ehe­ma­lige gemein­same Woh­nung einer Ehe­frau zuge­spro­chen. Der Ehe­mann, der zunächst aus der Woh­nung aus­ge­zogen war, wehrte sich gegen den Beschluss. Die Zuwei­sung der Woh­nung an seine Frau wäre nicht gerecht­fer­tigt. Diese hatte ihn pro­vo­ziert und wahr­heits­widrig behauptet, er hätte Geld von ihrem Konto abge­hoben.

Die Richter des OLG Olden­burg gaben jedoch der Frau Recht und führten aus, dass ein wei­teres Zusam­men­leben mit ihrem Mann ihr nicht zuzu­muten wäre. Er hätte auf ihrem Anruf­be­ant­worter eine erheb­liche Dro­hung hin­ter­lassen und sich gewaltsam Zugang zu der Woh­nung ver­schafft, indem er die Ter­ras­sentür auf­ge­bro­chen hatte.

Auf­grund der Gefähr­dungs­lage für die Ehe­frau war die Zuwei­sung der Woh­nung an diese auch ver­hält­nis­mäßig. Dem Mann konnte zuge­mutet werden, vor­über­ge­hend wieder bei seinen Eltern ein­zu­ziehen, bei denen er nach der Tren­nung bereits für einige Zeit gelebt hatte.