Min­dest­lohn – Fei­er­tags­ver­gü­tung – Nacht­ar­beits­zu­schlag

Die Höhe der Ent­gelt­fort­zah­lung an Fei­er­tagen bestimmt sich – soweit kein höherer tarif­li­cher oder ver­trag­li­cher Ver­gü­tungs­an­spruch besteht – nach dem Ent­gelt­fort­zah­lungs­ge­setz (EFZG) und dem Min­dest­lohn­ge­setz (MiLoG). Sieht ein Tarif­ver­trag einen Nacht­ar­beits­zu­schlag vor, der auf den tat­säch­li­chen Stun­den­ver­dienst zu zahlen ist, ist auch dieser min­des­tens aus dem gesetz­li­chen Min­dest­lohn zu berechnen.

Zwar gewährt das MiLoG nur Ansprüche für tat­säch­lich geleis­tete Arbeits­stunden. Nach dem EFZG hat der Arbeit­geber aber für Arbeits­zeit, die auf­grund eines gesetz­li­chen Fei­er­tags aus­fällt, dem Arbeit­nehmer das Arbeits­ent­gelt zu zahlen, das er ohne den Arbeits­aus­fall erhalten hätte (Ent­gelt­aus­fall­prinzip). Dies gilt auch dann, wenn sich die Höhe des Arbeits­ent­gelts nach dem MiLoG bestimmt. Ein Rück­griff des Arbeit­ge­bers auf eine ver­trag­lich ver­ein­barte nied­ri­gere Ver­gü­tung scheidet aus.