Scha­dens­er­satz bei unter­las­sener Hil­fe­stel­lung des Ver­si­che­rungs­mak­lers

Der Pflich­ten­kreis des Ver­si­che­rungs­mak­lers umfasst grund­sätz­lich auch die Hil­fe­stel­lung bei der Regu­lie­rung eines Ver­si­che­rungs­scha­dens. Zur eigenen Ver­ant­wor­tung des Ver­si­che­rungs­neh­mers gehört es, sich nach einem Ver­si­che­rungs­fall über Aus­schluss­fristen nach den Ver­si­che­rungs­be­din­gungen zu infor­mieren. Dieser Umstand lässt jedoch keinen Raum für die Ver­tei­di­gung des Ver­si­che­rungs­mak­lers, sich auf diese Oblie­gen­heit des Ver­si­che­rungs­neh­mers zu berufen, weil diese allein das Ver­hältnis des Ver­si­che­rungs­neh­mers zum Ver­si­cherer betrifft. Der Ver­si­che­rungs­nehmer bedient sich gerade des Ver­si­che­rungs­mak­lers als sach­kun­digem Fach­mann, um seine Ansprüche zu wahren und durch­zu­setzen. Kommt der Ver­si­che­rungs­makler seiner Pflicht zur Hil­fe­stel­lung bei der Scha­dens­re­gu­lie­rung nicht nach, kann dem Ver­si­che­rungs­nehmer ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz zustehen.

Bei einem Ver­si­che­rungs­mak­ler­ver­trag kann der zu bera­tenden Person, auch wenn sie über ein­schlä­gige Kennt­nisse ver­fügt, regel­mäßig nicht vor­ge­halten werden, sie hätte das, wor­über sie der Berater hätte auf­klären oder unter­richten sollen, bei ent­spre­chenden Bemü­hungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abwei­chendes kann gelten, wenn die zu bera­tende Person War­nungen oder ohne Wei­teres erkenn­bare Umstände, die gegen die Rich­tig­keit des vom Berater ein­ge­nom­menen Stand­punkts spre­chen, nicht genü­gend beachtet oder den Berater nicht über eine fun­dierte abwei­chende Aus­kunft unter­richtet, die sie z. B. von einer sach­kun­digen Person erhalten hat.