Straf­klausel im Ber­liner Tes­ta­ment

Das Ober­lan­des­ge­richt Köln (OLG) hatte über ein sog. Ber­liner Tes­ta­ment mit Pflicht­teils­straf­klausel zu ent­scheiden. Im vor­lie­genden Fall setzten die Ehe­leute sich wech­sel­seitig zu Allein­erben ein und bestimmten, dass nach dem Tod des Längst­le­benden die vier Kinder das Ver­mögen zu glei­chen Teilen erben sollten. Sollte jedoch eines der Kinder nach dem Tod des Erst­ver­ster­benden vom Über­le­benden seinen Pflicht­teil for­dern, so sollte es auch nach dem Tod des Über­le­benden auf den Pflicht­teil beschränkt bleiben (sog. Pflicht­teils­straf­klausel).

Nach dem Tod der zuerst ver­stor­benen Mutter erkun­digte sich eines der Kinder mit­tels eines Anwalts­schrei­bens nach dem Wert des Nach­lasses, for­derte die Vor­lage eines sog. Nach­lass­ver­zeich­nisses und erklärte, dass für die Berech­nung des Pflicht­teils­an­spru­ches erfor­der­lich ist, ein Sach­ver­stän­di­gen­gut­achten zum Wert des elter­li­chen Haus­grund­stücks ein­zu­holen. Gegen eine Ein­mal­zah­lung von 10.000 DM, die auf das Erbe ange­rechnet werde, sei das Kind indes bereit, auf die Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens und die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils zu ver­zichten. Der Vater zahlte dar­aufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.

Die Richter des OLG kamen zu der Ent­schei­dung, dass das Kind mit diesem Schreiben die Pflicht­teils­straf­klausel aus­ge­löst hat und nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Das Anwalts­schreiben stellt ein ernst­haftes Ver­langen des Pflicht­teils gegen­über dem Vater dar, da dieser für den Fall der Nicht­zah­lung der 10.000 DM mit einer Inan­spruch­nahme durch das Kind rechnen musste. Eine gericht­liche Durch­set­zung des Pflicht­teils­an­spruchs ist nicht erfor­der­lich, um die Sank­tion aus­zu­lösen.