Schei­dung – Zuwei­sung der ehe­li­chen Woh­nung

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch kann der andere Ehe­gatte von dem Ehe­gatten, der Allein­ei­gen­tümer der Ehe­woh­nung ist, deren Über­las­sung nur ver­langen, wenn dies not­wendig ist, um eine unbil­lige Härte zu ver­meiden. Bis zur Ehe­schei­dung hat der Ehe­gatte, der Nicht­ei­gen­tümer ist, noch ein Besitz­recht. Nach der Ehe­schei­dung sind grund­sätz­lich die Eigen­tums­ver­hält­nisse zu beachten.

Die Zuwei­sung an den anderen Ehe­gatten ist nur zulässig, wenn dies drin­gend erfor­der­lich ist, um eine uner­träg­liche Belas­tung abzu­wenden, die ihn außer­ge­wöhn­lich beein­träch­tigen würde. Das ist z. B. dann der Fall, wenn ein Ehe­gatte für sich und die von ihm betreuten Kinder keine Woh­nung finden kann. Für die Annahme einer unbil­ligen Härte reicht es jedoch nicht aus, wenn der Umzug erheb­liche Unbe­quem­lich­keiten, auch für das (die) gemeinschaftliche(n) Kind(er) mit sich bringt und auf­seiten des wei­chenden Ehe­gatten anders als beim Allein­ei­gen­tümer ein drin­gender Woh­nungs­be­darf besteht. Die Schwelle wird auch nicht her­ab­ge­setzt, wenn der ding­lich Berech­tigte keinen oder nur geringen Unter­halt zahlt und der andere aus finan­zi­ellen Gründen keine der Ehe­woh­nung ver­gleich­bare Ersatz­woh­nung finden kann.