Tes­ta­ments­er­öff­nung auch mit pri­vater Kopie mög­lich

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf ent­schie­denen Fall reichte eine Witwe dem Nach­lass­ge­richt die Kopie eines vom Erb­lasser im Jahre 1976 errich­teten Tes­ta­ments, das sie als Allein­erbin bestimmt, zur Eröff­nung beim Nach­lass­ge­richt ein. Dazu hat sie vor­ge­tragen, der Erb­lasser habe diese
Kopie gefer­tigt und ihr zur Auf­be­wah­rung über­reicht. Aus wel­chem Grund er ihr nicht auch das Ori­ginal über­geben habe, sei nicht bekannt. Das Nach­lass­ge­richt lehnte die Eröff­nung der Tes­ta­ments­kopie ab.

Ob ein Schrift­stück den mate­ri­ell­recht­li­chen Anfor­de­rungen an eine wirk­same Ver­fü­gung von Todes wegen genügt, ist im Eröff­nungs­ver­fahren nicht zu ent­scheiden. Im Zweifel hat die Eröff­nung zu erfolgen. Das spricht auch für die Eröff­nung eines nur in Kopie vor­han­denen Tes­ta­ments. Im Ein­zel­fall mag näm­lich gerade nicht ohne wei­teres zu erkennen sein, ob es sich bei einem Schrift­stück um eine Kopie han­delt. Dem­entspre­chend war die Kopie des Tes­ta­ments zu eröffnen.

Allein die Eröff­nung eines Schrift­stücks als Tes­ta­ment besagt nichts für seine Wirk­sam­keit. Die Klä­rung dieser Frage ist viel­mehr Gegen­stand ins­be­son­dere eines Erb­scheins­ver­fah­rens oder einer Erben­fest­stel­lungs­klage. Vor diesem Hin­ter­grund ist der Gefahr der Unvoll­stän­dig­keit oder Unrich­tig­keit der Kopie keine solche Bedeu­tung zuzu­messen, dass eine Eröff­nung unzu­lässig macht.