Geld­buße bei Nut­zung einer „Blitzer-App“ durch Bei­fahrer

„Wer ein Fahr­zeug führt, darf ein tech­ni­sches Gerät nicht betreiben oder betriebs­be­reit mit­führen, das dafür bestimmt ist, Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen anzu­zeigen oder zu stören. Das gilt ins­be­son­dere für Geräte zur Stö­rung oder Anzeige von Geschwin­dig­keits­mes­sungen (Radar­warn- oder Laser­stör­ge­räte).“, steht in der Stra­ßen­ver­kehrs­ord­nung.

Am 7.2.2023 kamen die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ruhe zu der Ent­schei­dung, dass ein o. g. ver­bo­tenes Ver­halten nicht nur dann vor­liegt, wenn der Fahrer selbst eine App zur War­nung vor Ver­kehrs­über­wa­chungs­maß­nahmen akti­viert hat. Ver­boten und buß­geld­be­wehrt ist viel­mehr auch die Nut­zung der auf dem Mobil­te­lefon eines anderen Fahr­zeug­insassen instal­lierten und akti­vierten „Blitzer-App“, soweit sich der Fahrer die Warn­funk­tion der App zunutze macht. Das Gericht ver­hängte eine Geld­buße von 100 €.