Umsatz­steu­er­liche Maß­nahmen zum Ausbau von PV-Anlagen

Ende des letzten Jahres wurde das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 beschlossen. Darin geht es unter anderem um die För­de­rung des wei­teren Aus­baus von PV-Anlagen. Durch Ver­ein­fa­chungen bei der Instal­la­tion und dem Betrieb sollen Anreize für die Bürger geschaffen werden.

Dazu gehört der sog. Null­steu­er­satz, also der Weg­fall von Umsatz­steuer. Der Käufer einer PV-Anlage muss dadurch diese nicht mehr zahlen, kann sich im Gegenzug aber auch keine Vor­steuer durch das Finanzamt erstatten lassen. Der Null­steu­er­satz gilt für PV-Anlagen, die nach dem 1.1.2023 voll­ständig gelie­fert bzw. voll­ständig instal­liert sind. Das Datum der Bestel­lung ist dabei uner­heb­lich. Pro­fi­tieren können davon Steu­er­pflich­tige, die sich eine PV-Anlage auf oder in die Nähe eines Wohn­ge­bäudes instal­lieren lassen. Dies gilt dann für alle Kom­po­nenten der Anlage, wie die Module, den Bat­te­rie­spei­cher oder auch die Wech­sel­richter. Der Leis­tungs­wert der jewei­ligen Anlage ist bei der Umsatz­steuer nicht aus­schlag­ge­bend.

Die Käufer von PV-Anlagen könnten so auch durch güns­ti­gere PV-Anlagen pro­fi­tieren, da Händler und Hand­werker die nied­ri­gere Umsatz­steuer grund­sätz­lich wei­ter­geben sollen. Ver­pflichtet sind sie dazu jedoch nicht. Steu­er­pflich­tige sollten aller­dings beachten, dass sie mit der Ein­spei­sung des Stroms aus ihrer PV-Anlage Unter­nehmer sind. Eine Anmel­dung des Unter­neh­mens beim Finanzamt ist des­halb unbe­dingt erfor­der­lich.

Beachten Sie: eine rück­wir­kende Ände­rung mit dem Null­steu­er­satz auf bereits vor dem 1.1.2023 in Betrieb genom­mene PV-Anlagen ist nicht mög­lich. Mehr Infor­ma­tionen zu dem Gesetz erhalten Sie auf der Home­page des Bun­des­mi­nis­te­riums der Finanzen unter www.bundesfinanzministerium.de – Ser­vice – FAQ-Glossar.