Auf­tei­lung des Gesamt­kauf­preises eines bebauten Grund­stücks

Bei der Anschaf­fung eines bebauten Grund­stücks ist die beab­sich­tigte Nut­zung des Gebäudes für die wei­tere steu­er­liche Berück­sich­ti­gung ent­schei­dend. Wird eine Immo­bi­li­en­in­ves­ti­tion ganz oder teil­weise zur Erzie­lung von Ein­künften genutzt, muss ein gezahlter Gesamt­kauf­preis für diese Immo­bilie für Zwecke der Abset­zung für Abnut­zung (AfA) ent­spre­chend der Wert­ver­hält­nisse in Grund und Boden und Gebäude auf­ge­teilt werden.

Der Bun­des­fi­nanzhof hat zu dieser The­matik in seinem Urteil vom 20.9.2022 Stel­lung genommen. Zunächst sind Boden- und Gebäu­de­wert geson­dert zu ermit­teln und sodann die Anschaf­fungs­kosten nach dem Ver­hältnis der beiden Wert­an­teile in Anschaf­fungs­kosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäu­de­an­teil auf­zu­teilen. Wenn eine Schät­zung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäu­de­an­teils in dem Ein­zel­fall not­wendig ist, kann die Immo­WertV her­an­ge­zogen werden; wel­ches Wert­ermitt­lungs­ver­fahren anzu­wenden ist, ist dann nach den tat­säch­li­chen Gege­ben­heiten des jewei­ligen Ein­zel­falls zu ent­scheiden.

Die Wahl der Ermitt­lungs­me­thode ent­zieht sich dabei einer Ver­all­ge­mei­ne­rung; ein Vor­rang bestimmter Wert­ermitt­lungs­ver­fahren für bestimmte Gebäu­de­arten besteht nicht.