Wer­bung auf Kenn­zei­chen des Pri­vat­wa­gens der Arbeit­nehmer

Dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) lag ein Fall vor, bei dem ein Unter­nehmen mit vielen seiner Arbeit­nehmer einen Wer­be­ver­trag geschlossen hatte. Die Arbeit­nehmer erhielten ein jähr­li­ches Ent­gelt dafür, dass sie an ihren pri­vaten Kenn­zei­chen einen Wer­be­schriftzug des Unter­neh­mens anbrachten. Der BFH musste ent­scheiden, ob das ent­spre­chende Ent­gelt der Lohn­steuer unter­liegt.

Das Finanzamt unter­suchte den vor­lie­genden Sach­ver­halt bei einer Außen­prü­fung und sah die Ver­gü­tung für die Wer­bung als steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn an. Gegen das Unter­nehmen wurde ein Haf­tungs­be­scheid für die nicht ein­be­hal­tene und abge­führte Lohn­steuer aus­ge­stellt. Zu Recht, wie der BFH ent­schied.

Ein Ent­gelt für Wer­bung des Arbeit­ge­bers auf dem Kenn­zei­chen­halter des pri­vaten PKW des Arbeit­neh­mers ist durch das Arbeits­ver­hältnis ver­an­lasst und damit Arbeits­lohn, wenn dem mit dem Arbeit­nehmer abge­schlos­senen „Wer­be­miet­ver­trag“ kein eigen­stän­diges wirt­schaft­li­ches Gehalt zukommt. Ist das für die Wer­bung gezahlte Ent­gelt als Arbeits­lohn zu beur­teilen, scheidet eine über­wie­gend eigen­be­trieb­liche Ver­an­las­sung der Zah­lung regel­mäßig aus.