Berich­ti­gung einer Rech­nung mit Rück­wir­kung

Ein Sach­ver­halt, den der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 14.11.2022 ent­schied, beschäf­tigte sich mit der rück­wir­kenden Berich­ti­gung von Rech­nungen und dem damit ver­bun­denen Vor­steu­er­abzug.

Eine Steu­er­pflich­tige machte bei Rech­nungs­er­halt den Vor­steu­er­abzug in der aus­ge­wie­senen Höhe gel­tend. Die Angaben zu ihr als Leis­tungs­emp­fän­gerin waren zwar feh­ler­haft bzw. unvoll­ständig, die Vor­steuer erhielt sie aber trotzdem, da anhand der Angaben erkennbar war, dass es sich bei ihr um die Leis­tungs­emp­fän­gerin han­delte. Einige Jahre später erhielt sie berich­tigte, ord­nungs­ge­mäße Rech­nungen, die keine feh­ler­haften Angaben mehr zu ihrer Person ent­hielten. Die Berich­ti­gung wirkte auf das Jahr der Steu­er­ent­ste­hung zurück, nicht aber auf das Berich­ti­gungs­jahr. Für die Steu­er­pflich­tige änderte sich dadurch nichts, da sie die Vor­steuer bereits im ursprüng­li­chen Jahr der Rech­nungs­er­stel­lung in voller Höhe erhalten hatte.

Sind, so der BFH, die Angaben in einer Rech­nung nicht in so hohem Maße unbe­stimmt, unvoll­ständig oder unzu­tref­fend, dass sie feh­lenden Angaben gleich­stehen, ist das Finanzamt daran gehin­dert, das Recht auf Vor­steu­er­abzug nur des­halb zu ver­wei­gern.

Wenn die Rech­nung, die der Steu­er­pflich­tige besitzt, nicht ord­nungs­gemäß ist, das Finanzamt aber trotzdem über alle not­wen­digen Infor­ma­tionen ver­fügt, um zu prüfen, ob die mate­ri­ellen Vor­aus­set­zungen für die Aus­übung des Rechts auf Vor­steu­er­abzug vor­liegen, kann nicht auto­ma­tisch davon aus­ge­gangen werden, dass dem Steu­er­pflich­tigen kein Recht auf den Vor­steu­er­abzug zusteht.