Zah­lungen für den Ver­zicht auf ein Woh­nungs­recht

Wer­bungs­kosten sind Auf­wen­dungen zur Erwer­bung, Siche­rung und Erhal­tung der Ein­nahmen. Bei vielen Kosten ist es offen­sicht­lich, dass es sich um Wer­bungs­kosten han­delt, bei anderen Kosten wie­derum ist gericht­lich zu ent­scheiden, ob es sich um Wer­bungs­kosten bzw. um pri­vate Auf­wen­dungen han­delt.

Ein Urteil zu abzugs­fä­higen Wer­bungs­kosten bei Ver­mie­tung und Ver­pach­tung fällte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hierzu am 20.9.2022. Meh­rere Per­sonen erwarben durch Gesamt­rechts­nach­folge unter anderem ein Erb­bau­recht für ein bebautes Grund­stück. Dieses Erb­bau­recht war mit einem Woh­nungs­recht belastet. Unter den Erben fanden ent­gelt­liche Über­tra­gungen der Erb­an­teile statt, sodass es letzt­end­lich nur noch einen Eigen­tümer gab. Die­je­nige, für die das Woh­nungs­recht galt, ver­zich­tete gegen eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung darauf und räumte kurz darauf die Woh­nung. Der Eigen­tümer ver­mie­tete das Gebäude. In seiner Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung machte er die Zah­lung für den Ver­zicht auf das Woh­nungs­recht und die dazu­ge­hö­rigen Kosten für den Notar­ver­trag als Wer­bungs­kosten gel­tend. Das Finanzamt ver­sagte ihm zunächst den Ansatz, der BFH stimmte ihm letzt­end­lich mit seinem Urteil vom 20.9.2022 zu.

Ein für die Annahme vorab ent­stan­dener Wer­bungs­kosten erfor­der­li­cher, aus­rei­chend bestimmter wirt­schaft­li­cher Zusam­men­hang mit künf­tigen Ein­künften aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ist anzu­nehmen, wenn der Berech­tigte eines mit einem ding­lich gesi­cherten Woh­nungs­recht belas­teten Erb­bau­rechts dem Woh­nungs­be­rech­tigten ein Ent­gelt dafür zahlt, dass dieser der Löschung seines Woh­nungs­rechts zustimmt, anschlie­ßend das Gebäude räumt und er so erreicht, das Wohn­ge­bäude zu ver­mieten, um daraus Ein­künfte daraus zu erzielen.