Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht bei PV-Anlagen

Für das Vor­liegen eines Gewer­be­be­triebs ist neben anderen Vor­aus­set­zungen eine Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht des Unter­neh­mers erfor­der­lich. Diese sub­jek­tive Eigen­schaft muss im Zwei­fels­fall an objek­tiven Kri­te­rien erkennbar sein. Ohne Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht und mit durch­ge­hender Erklä­rung von Ver­lusten könnten die Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb als Lieb­ha­berei aberkannt werden.

Dies pas­sierte Steu­er­pflich­tigen, die sich eine PV-Anlage auf ihr Wohn­haus bauen ließen. Aus dem Betrieb wurden seit Eröff­nung durch­ge­hend Ver­luste erzielt, sodass das Finanzamt nach einigen Jahren die erklärten Ver­luste aberkannte. Die Ver­luste ent­standen dadurch, dass die nach dem Erneu­er­bare-Ener­gien-Gesetz fest­ge­legten Ein­spei­se­ver­gü­tungen die Auf­wen­dungen in keinem Jahr erreichten.

Der Bun­des­fi­nanzhof ent­schied in dem Fall, dass nicht von einer Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht aus­zu­gehen ist und beruft sich damit auf die höchst­rich­ter­lich ent­schie­denen Grund­sätze. Gene­rell schließt der dau­er­de­fi­zi­täre Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage die bei den Ein­künften aus Gewer­be­be­trieb erfor­der­liche Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht aus, wenn die Hin­nahme der Ver­luste auf dem Motiv des Steu­er­pflich­tigen beruht, durch die emis­si­ons­freie Erzeu­gung von Strom für das öffent­liche Netz einen Bei­trag zum Kli­ma­schutz zu leisten.

Anmer­kung: die Gewinn­erzie­lungs­ab­sicht ist auf­grund der neu ein­ge­führten ertrag­steu­er­li­chen Befreiung inner­halb der KW-Grenzen nicht mehr beson­ders pra­xis­re­le­vant.