Zeit­nahe Doku­men­ta­tion der Zuord­nungs­ent­schei­dung

Bei der Anschaf­fung oder Her­stel­lung eines Gegen­stands hat der Steu­er­pflich­tige die Mög­lich­keit, diesen ganz oder teil­weise seinem umsatz­steu­er­li­chen Unter­neh­mens­ver­mögen zuzu­ordnen oder ihn auch nur im Umfang der tat­säch­li­chen unter­neh­me­ri­schen Ver­wen­dung in sein Unter­nehmen ein­zu­be­ziehen. Die Zuord­nung ent­scheidet letzt­end­lich über einen poten­ti­ellen Vor­steu­er­abzug.

Wie die jewei­lige zeit­nahe Doku­men­ta­tion über die Zuord­nungs­ent­schei­dung aus­zu­sehen hat bzw. welche zeit­li­chen Vor­aus­set­zungen dabei beachtet werden sollten, wird oft höchst­rich­ter­lich ent­schieden. Der Bun­des­fi­nanzhof hat dazu in seinem Urteil vom 29.9.2022 Stel­lung genommen. Die Annahme, dass eine zeit­nahe Doku­men­ta­tion der Zuord­nungs­ent­schei­dung, die zum Vor­steu­er­abzug berech­tigt, nur dann vor­liegt, wenn diese inner­halb der gesetz­li­chen Abga­be­frist der Umsatz­steu­er­erklä­rung (im Ent­schei­dungs­fall: bis zum 31.5. des Fol­ge­jahres) dem Finanzamt gegen­über abge­geben wird, wider­spricht den gel­tenden Recht­spre­chungen.

Steht anhand objek­tiver Anhalts­punkte, die inner­halb der Zuord­nungs­frist erkennbar geworden sind, fest, dass der Steu­er­pflich­tige einen Gegen­stand dem Unter­nehmen zuge­ordnet hat, ist es nicht zusätz­lich erfor­der­lich, dass er die erfolgte Zuord­nung der Finanz­ver­wal­tung inner­halb dieser Frist mit­teilt. Dem Steu­er­pflich­tigen wird dadurch der Vor­steu­er­abzug weder prak­tisch unmög­lich gemacht noch über­mäßig erschwert, weil er nach der jet­zigen Recht­spre­chung ohnehin beim Erwerb wählen muss, ob er als Steu­er­pflich­tiger han­delt, und dies eine mate­ri­elle Vor­aus­set­zung für den Vor­steu­er­abzug ist.