Soli­da­ri­täts­zu­schlag nicht ver­fas­sungs­widrig

Bereits seit Jahren laufen Ver­fahren vor den Gerichten zum Soli­da­ri­täts­zu­schlag (nach­fol­gend: Soli). Zuletzt ein Ver­fahren vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH), wel­ches nun ent­schieden wurde. Die Klage der Steu­er­pflich­tigen gegen die Fest­set­zung des Soli für die Jahre 2020 und 2021 wegen mög­li­cher Ver­fas­sungs­wid­rig­keit wurde abge­wiesen.

Der BFH konnte den Argu­menten der Steu­er­pflich­tigen nicht zustimmen und gab den Fall auch nicht weiter zur Vor­lage an das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt. Der Soli sollte bei seiner Ein­füh­rung der Abde­ckung der im Zusam­men­hang mit der deut­schen Ver­ei­ni­gung ent­stan­denen finan­zi­ellen Lasten dienen. Mit dem Aus­laufen des Soli­dar­pakts II und der Neu­re­ge­lung des Län­der­fi­nanz­aus­gleichs zum Jah­res­ende 2019 hat der Soli seine Recht­fer­ti­gung als Ergän­zungs­ab­gabe nicht ver­loren. Zudem bestand in den Fol­ge­jahren nach wie vor ein wie­der­ver­ei­ni­gungs­be­dingter Finanz­be­darf des Bundes. Der Gesetz­geber hat in der Geset­zes­be­grün­dung auf diesen fort­be­stehenden Bedarf, der unter anderem im Bereich der Ren­ten­ver­si­che­rung und des Arbeits­markts gegeben war, hin­ge­wiesen. Dem Fakt, dass sich diese Kosten im Laufe der Zeit weiter ver­rin­gern werden, hat der Gesetz­geber mit der ab dem Jahr 2021 in Kraft getre­tenen Beschrän­kung des Soli auf die Bezieher höherer Ein­kommen und der damit ver­bun­denen Redu­zie­rung des Auf­kom­mens Rech­nung getragen. Aus dem Gesetz zur Rück­füh­rung des Soli wird daher deut­lich, dass der Gesetz­geber diesen nicht unbe­grenzt erheben will, son­dern nur für eine Über­gangs­zeit. Seit dem Jahr 2021 werden auf­grund der erhöhten Frei­grenzen nur noch die Bezieher höherer Ein­kommen mit dem Soli belastet. Die darin lie­gende Ungleich­be­hand­lung sei aber gerecht­fer­tigt.

Anmer­kung: bei Redak­ti­ons­schluss lagen noch keine Infor­ma­tionen über eine mög­liche Ver­fas­sungs­be­schwerde vor.