Schiffs­fonds­be­tei­li­gung: Ver­gleichs­summe wegen Fehl­be­ra­tung unter­liegt nicht der Kapi­tal­ertrags­steuer

In einem Zivil­pro­zess vor dem Ober­lan­des­ge­richt Hamm nahm eine Steu­er­pflich­tige ein Kre­dit­in­stitut wegen feh­ler­hafter Anla­ge­be­ra­tung auf Scha­dens­er­satz in Anspruch. Sie ver­langte unter anderem die Erstat­tung des von ihr mit 8.407 € bezif­ferten Anla­ge­scha­dens gegen Rück­über­tra­gung der Betei­li­gung an dem Schiffs­fonds, zu der ihr das Kre­dit­in­stitut geraten hatte.

Dieser Schiffs­fonds basierte darauf, dass die Anle­gerin als Mit­un­ter­neh­merin ein­zu­stufen war und als solche Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb erzielte. Zur Ver­fah­rens­be­en­di­gung schlossen die Par­teien einen gericht­li­chen Ver­gleich, wonach das Kre­dit­in­stitut an die Steu­er­pflich­tige eine Zah­lung von 4.000 € leisten und die Betei­li­gung an dem Schiffs­fonds bei ihr ver­bleiben sollte.

Das Kre­dit­in­stitut zahlte an die Beklagte ledig­lich 3.248,16 €. Den Rest­be­trag behielt es als Kapi­tal­ertrags­steuer ein und führte sie ab. Die Steu­er­pflich­tige ver­langte jedoch wei­terhin den Rest­be­trag, weil nach ihrer Auf­fas­sung die Ver­gleichs­zah­lung nicht der Kapi­tal­ertrags­steuer unterlag.

Nach Auf­fas­sung des Ober­lan­des­ge­richts muss es für das Kre­dit­in­stitut ein­deutig erkennbar gewesen sein, dass die Ver­gleichs­summe nicht der Kapi­tal­ertrags­steuer unter­liegt. Die steu­er­liche Kon­zep­tion des Schiffs­fonds zielt darauf ab, dass der Anleger als Mit­un­ter­nehmer ein­zu­stufen ist und gewerb­liche Ein­künfte erzielt. Bei dieser Gestal­tung erhält der Anleger keine Ein­künfte aus einem Kapi­tal­ver­mögen, sodass auch keine Kapi­tal­ertrags­steu­er­pflicht besteht.