Auf­wen­dungen für „Her­ren­abende” nur anteilig abziehbar

In einem in bereits meh­reren Rechts­gängen ent­schie­denem Fall machte eine Part­ner­schaft von Rechts­an­wälten Auf­wen­dungen für sog. „Her­ren­abende” als Betriebs­aus­gaben gel­tend. Zu diesen Ver­an­stal­tungen, die im Garten eines der Partner statt­fanden, lud die Part­ner­schaft aus­schließ­lich Männer ein. Der Teil­neh­mer­kreis bestand aus Man­danten, Geschäfts­freunden und Per­sön­lich­keiten aus Ver­wal­tung, Politik, öffent­li­chem Leben und Ver­einen. Die Gäste wurden begrüßt, bewirtet und unter­halten. Die ange­fal­lenen Auf­wen­dungen wurden kom­plett steu­er­lich ange­setzt, weil sie der Pflege und Vor­be­rei­tung von Man­daten gedient hätten.

Bereits im ersten Rechts­gang vom 19.11.2013 wies das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf (FG) die Klage mit der Begrün­dung ab, dass der steu­er­li­chen Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dungen das Abzugs­verbot für Auf­wen­dungen für Jagd oder Fischerei, für Segel- oder Motor­yachten und ähn­liche Zwecke ent­ge­gen­steht. Der Bun­des­fi­nanzhof hob das Urteil mit der Begrün­dung auf, dass das vom Finanz­ge­richt ange­nom­mene Abzugs­verbot nur zur Anwen­dung kommt, wenn den Gästen ein beson­deres qua­li­ta­tives Ambi­ente oder ein beson­deres Unter­hal­tungs­pro­gramm geboten wird. Die Sache wurde an das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf zur wei­teren Sach­auf­klä­rung zurück­ver­wiesen.

In seiner neuen Ent­schei­dung vom 31.7.2018 lässt das Finanz­ge­richt die Auf­wen­dungen hälftig zum Abzug zu. Zwar komme das Abzugs­verbot nach der wei­teren Auf­klä­rung des Sach­ver­halts nicht zur Anwen­dung, weil den Gästen weder ein beson­deres qua­li­ta­tives Ambi­ente noch ein beson­deres Unter­hal­tungs­pro­gramm geboten wurde. Die Auf­wen­dungen für die Her­ren­abende sind aber gemischt ver­an­lasst, weil sowohl Gäste aus dem pri­vaten wie auch aus dem beruf­li­chen Umfeld der Partner teil­ge­nommen hätten.

Anmer­kung: Auch diese Ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräftig; es wurde Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde sei­tens der Finanz­ver­wal­tung ein­ge­legt. Bei Vor­haben solch beson­derer Ver­an­stal­tungen sollte grund­sätz­lich „vorher” mit dem steu­er­li­chen Berater Rück­sprache gehalten werden.