Rabatte beim Pkw-Kauf kein steu­er­pflich­tiger Arbeits­lohn?

Gewährt ein Auto­her­steller den Arbeit­neh­mern eines ver­bun­denen Unter­neh­mens die­selben Rabatte beim Auto­kauf wie seinen eigenen Mit­ar­bei­tern (Werks­an­ge­hö­ri­gen­pro­gramm), so han­delt es sich nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Köln (FG) in seiner Ent­schei­dung vom 11.10.2018 nicht um steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn.

Im ent­schie­denen Fall war ein Steu­er­pflich­tiger bei einem Zulie­fer­be­trieb eines Auto­her­stel­lers beschäf­tigt. Der Auto­bauer war mit 50 % an dem Zulie­ferer betei­ligt und nahm dessen Mit­ar­beiter in sein Rabatt­pro­gramm für Werks­an­ge­hö­rige auf. Der Steu­er­pflich­tige erhielt beim Kauf eines Neu­fahr­zeugs im Rahmen der Mit­ar­bei­ter­kon­di­tionen einen Preis­vor­teil. Außerdem wurden ihm die Über­füh­rungs­kosten erlassen. Das Finanzamt behan­delte diese Vor­teile beim Kläger als steu­er­pflich­tigen Arbeits­lohn.

Das FG sah weder in dem Pkw-Rabatt noch in dem Ver­zicht auf die Über­füh­rungs­kosten Arbeits­lohn. Dabei stellte es ent­schei­dend darauf ab, dass der Auto­bauer die Rabatte im eigen­wirt­schaft­li­chen Ver­kaufs­in­ter­esse und nicht für die Arbeits­leis­tung des Steu­er­pflich­tigen gewährt hat. Mit seiner Ent­schei­dung stellt sich das FG Köln gegen den sog. „Rabat­ter­lass” des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums, wonach Preis­vor­teile, die Arbeit­neh­mern von wirt­schaft­lich ver­bun­denen Unter­nehmen ein­ge­räumt werden, ebenso regel­mäßig Arbeits­lohn sein sollen wie Vor­teile, die einem eigenen Arbeit­nehmer gewährt werden.

Anmer­kung: Die Revi­sion zum Bun­des­fi­nanzhof (BFH) wurde vom Finanzamt ein­ge­legt, die dort unter dem Akten­zei­chen VI R 53/​18 geführt wird. Man wird also abwarten müssen, wie der BFH diese Sach­lage beur­teilt.