Schwarz­geld­ab­rede im WhatsApp-Chat

In den Jahren 2016 und 2017 hatte ein Bau­un­ter­nehmer umfang­reiche Sanie­rungs­ar­beiten für einen Auf­trag­geber erbracht. Wäh­rend der Bau­ar­beiten zahlte er an den Unter­nehmer ohne Rech­nung meh­rere hun­dert­tau­send Euro als Abschläge. Bezüg­lich einer wei­teren Abschlags­zah­lung bat der Bau­un­ter­nehmer per WhatsApp, die Zah­lung per Über­wei­sung auf zwei ver­schie­dene Konten auf­zu­teilen, „damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt”. Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bau­un­ter­nehmer, ihm stünden noch rund 275.000 € zu. Der Auf­trag­geber ver­wei­gerte jedoch die Zah­lung und der Fall lan­dete vor Gericht.

Die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf waren davon über­zeugt, dass mit „F….” in der WhatsApp-Nach­richt das Finanzamt gemeint war. Der zugrun­de­lie­gende Ver­trag ver­stieß damit gegen das Gesetz zur Bekämp­fung der Schwarz­ar­beit und ille­galen Beschäf­ti­gung, weil sich die Par­teien einig waren, dass die Arbeiten ohne Ertei­lung einer Rech­nung und unter Ver­kür­zung des Werk­lohns um die Mehr­wert­steuer erbracht werden sollten. Es han­delte sich also um eine sog. „Schwarz­geld­ab­rede”. Somit hatte der Auf­trag­nehmer keinen Anspruch auf die wei­tere Abschlags­zah­lung.