Sohn ent­erbt – trotzdem Pflicht­teil für den Enkel

Ent­erbt ein Groß­vater nur seinen Sohn und ver­erbt sein Ver­mögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflicht­teils­an­spruch zustehen. Das haben die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 26.10.2017 ent­schieden.

Grund­lage der Pflicht­teils­be­rech­ti­gung ist, wie beim gesetz­li­chen Erbrecht, die recht­liche Abstam­mung des Enkels von seinem Vater. Diese hatte der Enkel im vor­lie­genden Fall mit einer Geburts­ur­kunde nach­ge­wiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde war der Enkel das Kind des jün­geren Sohns des Erb­las­sers. Dass der Enkel ein nicht ehe­li­ches Kind ist, ist recht­lich uner­heb­lich. Ob der Enkel auch bio­lo­gisch vom Sohn des Erb­las­sers abstammt, ist auf­grund der fest­ste­henden recht­li­chen Vater­schaft nicht von Bedeu­tung. Das vom Erb­lasser errich­tete Tes­ta­ment hatte den Enkel durch die vom Erb­lasser bestimmte Erb­ein­set­zung seines Bru­ders und seiner Lebens­ge­fährtin von der gesetz­li­chen Erb­folge aus­ge­schlossen. Als ent­fern­terer Abkömm­ling des Erb­las­sers war der Enkel nun­mehr pflicht­teils­be­rech­tigt.

Dem Vater hatte der Groß­vater neben dem Erbrecht auch den Pflicht­teil ent­zogen. Das folgt aus einer tes­ta­men­ta­risch ver­fügten Enter­bung, die auch wirksam ist. Im Gegen­satz zu seinem Vater hat der Enkel sein Pflicht­teils­recht nicht ver­loren. Der Erb­lasser hatte in seinem Tes­ta­ment nur ange­ordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nach­kommen den Pflicht­teil zu ent­ziehen.