Neue Regeln bei Beleg­hal­te­pflichten, Steu­er­erklä­rungs­fristen

Mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens (StMo­dernG) will
die Bun­des­re­gie­rung bei der Steu­er­erklä­rung weit­ge­hend ohne schrift­liche
Belege aus­kommen. Des Wei­teren wurden neue Regeln bei den Auf­be­wah­rungs- und
Steu­er­erklä­rungs­fristen fest­ge­legt.

  • Beleg­hal­te­pflichten: Mit der Steu­er­erklä­rung des Jahres 2017 müssen
    dem Finanzamt keine Belege mehr ein­ge­reicht werden. Grund­sätz­lich wird
    aus der „Beleg­vor­la­ge­pflicht” eine „Beleg­vor­hal­te­pflicht”.
    Dem­nach sind Belege nur noch auf Nach­frage des Finanz­amts vor­zu­legen. Es muss
    aber damit gerechnet werden, dass diese von den Finanz­be­hörden ange­for­dert
    werden. Sie sind also auf­zu­be­wahren.
  • Ausnahme Spen­den­quit­tungen: Meldet der Zuwen­dungs­emp­fänger die erhal­tene
    Zuwen­dung direkt an die Finanz­ver­wal­tung, kann ganz auf die Beleg­vor­hal­te­pflicht
    von Spen­den­quit­tungen ver­zichtet werden. Eine beson­dere Rege­lung gilt für
    die Auf­be­wah­rung von Spen­den­be­schei­ni­gungen und Mit­glieds­bei­träge an
    als gemein­nützig aner­kannte Ver­eine und Ein­rich­tungen. Diese müssen
    bis zu einem Jahr nach Bekannt­gabe des Steu­er­be­scheids auf­be­wahrt werden.
  • Steu­er­erklä­rungs­fristen: Wäh­rend nach den bis­he­rigen „Fris­ten­er­lassen”
    eine Frist­ver­län­ge­rung über den 31. Dezember des Fol­ge­jahres nur
    auf­grund begrün­deter Ein­zel­an­träge mög­lich ist, können
    die von der Rege­lung erfassten Steu­er­erklä­rungen nun­mehr vor­be­halt­lich
    einer „Vor­ab­an­for­de­rung” oder einer „Kon­tin­gen­tie­rung”
    bis zum 28. Februar des Zweit­fol­ge­jahres abge­geben werden. Für nicht
    bera­tene Steu­er­pflich­tige wurde die Frist zur Abgabe der Steu­er­erklä­rung
    von Ende Mai auf Ende Juli des Fol­ge­jahres ver­län­gert.
    Bitte beachten Sie! Die neuen Rege­lungen sind erst­mals für Besteue­rungs­zeit­räume,
    die nach dem 31.12.2017 beginnen, und Besteue­rungs­zeit­punkte, die nach dem
    31.12.2017 liegen, anzu­wenden. Für Besteue­rungs­zeit­räume, die
    vor dem 1.1.2018 beginnen, und Besteue­rungs­zeit­punkte, die vor dem 1.1.2018
    liegen, sind Steu­er­erklä­rungen daher wei­terhin bis zum 31.5.2018 bzw.
    bei durch steu­er­lich bera­tenen Steu­er­pflich­tigen bis zum 31.12.2018 bei den
    Finanz­äm­tern abzu­geben. Für die Steu­er­erklä­rungen 2017 gelten
    also noch die alten Abga­be­fristen.

  • Erhe­bung von Ver­spä­tungs­zu­schlägen: Die Finanz­be­hörde muss
    – mit wenigen Aus­nahmen – von Gesetzes wegen bei ver­spä­teter Abgabe der
    Steu­er­erklä­rungen einen Ver­spä­tungs­zu­schlag erheben. Der Ver­spä­tungs­zu­schlag
    beträgt für jeden ange­fan­genen Monat der ein­ge­tre­tenen Ver­spä­tung
    0,25 % der fest­ge­setzten Steuer – min­des­tens jedoch 25 € für jeden
    ange­fan­genen Monat. Die Neu­re­ge­lungen sind erst­mals für 2019 ein­zu­rei­chende
    Steu­er­erklä­rungen anzu­wenden.