In einem vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) entschiedenen Fall
entschloss sich ein Unternehmen seinen Betrieb zum 30.4.2014 stillzulegen. Mit
Schreiben vom 28.4.2014 wurden die Arbeitsverträge gekündigt. Einem
Arbeitnehmer war ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden. Er
war daher der Ansicht, die Kündigung sei schon mangels vorheriger Zustimmung
des Integrationsamts unwirksam.
Mit Bescheid vom 8.8.2014 stellte das zuständige Versorgungsamt „auf
den am 5.5.2014 eingegangenen Antrag” des Arbeitnehmers einen GdB von 50
fest.
Das LAG entschied, dass die Kündigung zu ihrer Wirksamkeit keiner Zustimmung
des Integrationsamts bedurfte. Der Arbeitnehmer hatte im Zeitpunkt des Zugangs
der Kündigungserklärung am 29.4.2014 keinen Sonderkündigungsschutz
als schwerbehinderter Mensch. Ferner waren die in den vorgelegten Bescheiden
angeführten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Arbeitnehmers
jedenfalls nicht so auffallend, dass sie ohne Weiteres „ins Auge springen”.
Der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft gegenüber dem Arbeitgeber
ist dann entbehrlich, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist. Dabei muss
jedoch nicht nur das Vorliegen einer oder mehrerer Beeinträchtigungen offenkundig
sein, sondern auch, dass der Grad der Behinderung auf wenigstens 50 in einem
Feststellungsverfahren festgesetzt würde.