Son­der­kün­di­gungs­schutz – Schwer­be­hin­de­rung

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Rhein­land-Pfalz (LAG) ent­schie­denen Fall
ent­schloss sich ein Unter­nehmen seinen Betrieb zum 30.4.2014 still­zu­legen. Mit
Schreiben vom 28.4.2014 wurden die Arbeits­ver­träge gekün­digt. Einem
Arbeit­nehmer war ein Grad der Behin­de­rung (GdB) von 40 zuer­kannt worden. Er
war daher der Ansicht, die Kün­di­gung sei schon man­gels vor­he­riger Zustim­mung
des Inte­gra­ti­ons­amts unwirksam.

Mit Bescheid vom 8.8.2014 stellte das zustän­dige Ver­sor­gungsamt „auf
den am 5.5.2014 ein­ge­gan­genen Antrag” des Arbeit­neh­mers einen GdB von 50
fest.

Das LAG ent­schied, dass die Kün­di­gung zu ihrer Wirk­sam­keit keiner Zustim­mung
des Inte­gra­ti­ons­amts bedurfte. Der Arbeit­nehmer hatte im Zeit­punkt des Zugangs
der Kün­di­gungs­er­klä­rung am 29.4.2014 keinen Son­der­kün­di­gungs­schutz
als schwer­be­hin­derter Mensch. Ferner waren die in den vor­ge­legten Bescheiden
ange­führten gesund­heit­li­chen Beein­träch­ti­gungen des Arbeit­neh­mers
jeden­falls nicht so auf­fal­lend, dass sie ohne Wei­teres „ins Auge springen”.

Der Nach­weis der Schwer­be­hin­der­ten­ei­gen­schaft gegen­über dem Arbeit­geber
ist dann ent­behr­lich, wenn die Schwer­be­hin­de­rung offen­kundig ist. Dabei muss
jedoch nicht nur das Vor­liegen einer oder meh­rerer Beein­träch­ti­gungen offen­kundig
sein, son­dern auch, dass der Grad der Behin­de­rung auf wenigs­tens 50 in einem
Fest­stel­lungs­ver­fahren fest­ge­setzt würde.