Son­der­re­ge­lungen im ver­schärften Infek­ti­ons­schutz­ge­setz

Der Bun­desrat stimmte am 10.12.2021 umfang­rei­chen Ände­rungen am Infek­ti­ons­schutz­ge­setz zu. Das Gesetz beinhaltet nun­mehr eine ein­rich­tungs­be­zo­gene Impf­pflicht für Beschäf­tigte von Kli­niken, Pfle­ge­heimen, Arzt- und Zahn­arzt­praxen, Ret­tungs- und Pfle­ge­diensten, Geburts­häu­sern und wei­teren Ein­rich­tungen. Ab 15.3.2022 müssen die dort Beschäf­tigten eine Corona-Impf- bzw. einen Gene­se­nen­nach­weis oder ein ärzt­li­ches Attest vor­legen, dass sie nicht geimpft werden können.

Neue Arbeits­ver­hält­nisse in den genannten Ein­rich­tungen sind ab 16.3.2022 nur bei Vor­lage eines ent­spre­chenden Nach­weises mög­lich. Für finan­ziell beson­ders belas­tete Kran­ken­häuser soll es kurz­fristig einen Aus­gleich geben, um pan­de­mie­be­dingte finan­zi­elle Folgen und Liqui­di­täts­eng­pässe abzu­fe­dern.

Dar­über hinaus werden die Corona-bedingten Son­der­re­ge­lungen beim Kurz­ar­bei­ter­geld bis zum 31.3.2022 ver­län­gert. Dies betrifft unter anderem den anrech­nungs­freien Hin­zu­ver­dienst aus einer gering­fü­gigen Beschäf­ti­gung und den Anspruch auf erhöhtes Kurz­ar­bei­ter­geld: Beschäf­tigte, die länger als 3 Monate in Kurz­ar­beit sind, erhalten wei­terhin einen Auf­schlag. Ab dem vierten Bezugs­monat beträgt das Kurz­ar­bei­ter­geld 70 % der Dif­fe­renz zum bis­he­rigen Net­to­lohn, ab dem siebten Monat 80 %. Wenn ein Kind im Haus­halt lebt, erhöht sich der Leis­tungs­satz auf 77 % bzw. 87 %. Die erhöhten Bezüge gelten auch für Per­sonen, die seit April 2021 erst­mals in Kurz­ar­beit gehen mussten.

Die bereits Ende Juni 2021 aus­ge­lau­fenen pan­de­mie­be­dingten Son­der­re­ge­lungen für vir­tu­elle Betriebs­ver­samm­lungen und Gre­mi­en­sit­zungen als Telefon- und Video­kon­fe­renzen werden befristet bis zum 19.3.2022 wieder ein­ge­führt – mit ein­ma­liger Ver­län­ge­rungs­mög­lich­keit.

Eine Ver­län­ge­rung erfahren auch die Son­der­re­ge­lungen für Werk­stätten. Die Über­gangs­re­ge­lung zu den Mehr­be­darfen für gemein­schaft­liche Mit­tags­ver­pfle­gung in Werk­stätten wird bis zum 31.3.2022 ver­län­gert.