Sonn- und Fei­er­tags­schutz bei Laden­öff­nungen

Rege­lungen, mit denen eine Öff­nung von Ver­kaufs­stellen an Sonn­tagen erlaubt wird, müssen das ver­fas­sungs­recht­lich gefor­derte Min­dest­ni­veau des Sonn­tags­schutzes wahren. Dieses ver­langt, dass der Gesetz­geber die Sonn- und Fei­er­tage als Tage der Arbeits­ruhe zur Regel erheben muss. Aus­nahmen darf er nur aus zurei­chendem Sach­grund zur Wah­rung gleich- oder höher­ran­giger Rechts­güter zulassen. Außerdem müssen die Aus­nahmen als solche für die Öffent­lich­keit erkennbar bleiben.

Anlass­be­zo­gene Sonn­tags­öff­nungen müssen sich stets als Annex zur anlass­ge­benden Ver­an­stal­tung dar­stellen. Sie dürfen nur zuge­lassen werden, wenn die dem zustän­digen Organ bei der Ent­schei­dung über die Sonn­tags­öff­nung vor­lie­genden Infor­ma­tionen und die ihm sonst bekannten Umstände die schlüs­sige und nach­voll­zieh­bare Pro­gnose erlauben, die Zahl der von der Ver­an­stal­tung selbst ange­zo­genen Besu­cher werde größer sein als die Zahl der­je­nigen, die allein wegen einer Laden­öff­nung am selben Tag – ohne die Ver­an­stal­tung – kämen.

Ferner müssen anlass­be­zo­gene Sonn­tags­öff­nungen i. d. R. auf das räum­liche Umfeld der Anlass­ver­an­stal­tung beschränkt werden. Dieses Umfeld wird durch die Aus­strah­lungs­wir­kung der Ver­an­stal­tung bestimmt und ent­spricht dem Gebiet, das durch das Ver­an­stal­tungs­ge­schehen selbst – und nicht allein durch den Ziel- und Quell­ver­kehr oder Wer­be­maß­nahmen für die Ver­an­stal­tung – geprägt wird.