Anhe­bung des Min­dest­lohns zum 1.1.2021

Der gesetz­liche Min­dest­lohn wird in meh­reren Schritten bis Juli 2022 auf 10,45 € brutto steigen. Seit dem 1.1.2020 liegt dieser bei 9,35 € brutto. Zum 1.1.2021 wird der Min­dest­lohn je Zeit­stunde auf brutto 9,50 € ange­hoben und steigt dann in wei­teren Schritten zum 1.7.2021 auf brutto 9,60 €, zum 1.1.2022 auf brutto 9,82 € und zum 1.7.2022 auf brutto 10,45 €.

Grund­sätz­lich gilt der gesetz­liche Min­dest­lohn für alle Arbeit­nehmer, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben. Auch Prak­ti­kanten haben unter bestimmten Vor­aus­set­zungen Anspruch auf den Min­dest­lohn. Aus­ge­nommen vom Erhalt des Min­dest­lohns sind jedoch z. B. Aus­zu­bil­dende, ehren­amt­lich Tätige, Teil­neh­me­rinnen und Teil­nehmer an einer Maß­nahme der Arbeits­för­de­rung und Ange­stellte mit Bran­chen­ta­rif­ver­trägen.

Bei gering­fügig Beschäf­tigten, den sog. Mini­job­bern, sollte geprüft werden, ob die gesetz­liche Ver­dienst­grenze von ins­ge­samt 450 € pro Monat über­schritten wird.