Betriebs­ver­ein­ba­rung – Inkraft­treten nicht abhängig von der Zustim­mung durch die Beleg­schaft

Arbeit­geber und Betriebsrat können die Gel­tung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung nicht davon abhängig machen, dass die betrof­fenen Arbeit­nehmer zustimmen. Zu dieser Ent­schei­dung kamen die Richter des Bun­des­ar­beits­ge­richts in ihrem Beschluss vom 28.7.2020.

Sie führten dazu aus, dass die nor­ma­tive Wir­kung einer Betriebs­ver­ein­ba­rung nicht von einem Zustim­mungs­quorum der Beleg­schaft abhängig gemacht werden kann. Eine solche Rege­lung wider­spricht den Struk­tur­prin­zi­pien der Betriebs­ver­fas­sung. Danach ist der gewählte Betriebsrat Reprä­sen­tant der Beleg­schaft. Er wird als Organ der Betriebs­ver­fas­sung im eigenen Namen kraft Amtes tätig und ist weder an Wei­sungen der Arbeit­nehmer usw. gebunden noch bedarf sein Han­deln deren Zustim­mung. Eine von ihm abge­schlos­sene Betriebs­ver­ein­ba­rung gilt kraft Gesetzes unmit­telbar und zwin­gend.