Sozi­al­ver­si­che­rung bei Selbst­stän­dig­keit und gleich­zei­tiger Beschäf­ti­gung

Nach dem SGB V tritt keine Ver­si­che­rungs­pflicht in der Kranken‑, Pflege- und Ren­ten­ver­si­che­rung ein, wenn haupt­be­ruf­lich eine selbst­stän­dige Erwerbs­tä­tig­keit aus­geübt wird. Eine haupt­be­ruf­liche Tätig­keit liegt vor, wenn diese Tätig­keit von ihrer wirt­schaft­li­chen Bedeu­tung und ihrem zeit­li­chen Auf­wand her die übrigen Erwerbs­tä­tig­keiten zusammen deut­lich über­steigt und den Mit­tel­punkt der Erwerbs­tä­tig­keit dar­stellt.

Im ent­schie­denen Fall betrug in dem maß­geb­li­chen Zeit­raum das Arbeits­ein­kommen aus selbst­stän­diger Tätig­keit ca. 2.210 € und das Arbeits­ent­gelt aus der abhän­gigen Beschäf­ti­gung ca. 1.620 €. Dass zur Erzie­lung dieser Ein­künfte mehr Zeit für die abhän­gige Beschäf­ti­gung auf­ge­wendet wurde (33 Std./Woche) als für die selbst­stän­dige Tätig­keit (20 Std./Woche), trat dabei in den Hin­ter­grund. Wei­terhin kam noch hinzu, dass der Selbst­stän­dige im maß­geb­li­chen Zeit­raum ohne großen Unter­schied zur Zeit davor oder danach weiter unun­ter­bro­chen wer­bend am Markt auf­ge­treten war und Umsätze in erheb­li­cher Höhe gene­rierte.