Spon­so­ring­auf­wen­dungen eines Frei­be­ruf­lers als Betriebs­aus­gaben

Spon­so­ring­auf­wen­dungen zählen auch bei Frei­be­ruf­lern als Betriebs­aus­gaben,
wenn diese zur För­de­rung von Per­sonen oder Orga­ni­sa­tionen in sport­li­chen,
kul­tu­rellen oder ähn­li­chen gesell­schaft­li­chen Berei­chen ein­ge­setzt werden.
Vor­aus­set­zung ist, dass der Sponsor als Gegen­leis­tung wirt­schaft­liche Vor­teile,
die ins­be­son­dere auch in der Siche­rung oder Erhö­hung des unter­neh­me­ri­schen
Anse­hens liegen können, für sein Unter­nehmen erstrebt oder für
Pro­dukte bzw. Dienst­leis­tungen seines Unter­neh­mens werben will.

In einem vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ver­han­delten Fall hatte eine Frei­be­rufler
GbR jähr­liche Spon­so­ring­ver­träge abge­schlossen, in denen als Gegen­leis­tung
mit ihrem auf Klei­dungen geworben wurde. Die Auf­wen­dung machte sie nebst Dar­le­hens­zinsen
als Betriebs­aus­gaben bei den Ein­künften aus selbst­stän­diger Arbeit
gel­tend. Das zustän­dige Finanzamt erkannte jedoch die Auf­wen­dungen nicht
als Betriebs­aus­gaben an.

Der BFH stellte hin­gegen in seinem Urteil vom 14.7.2020 klar, dass ein Abzug
von Spon­so­ring­auf­wen­dungen als Betriebs­aus­gaben mög­lich ist. Dies setzt
voraus, dass der Spon­so­r­ing­emp­fänger öffent­lich­keits­wirksam auf das
Spon­so­ring oder die Pro­dukte bzw. Dienst­leis­tungen des Spon­sors hin­weist und
hier­durch für Außen­ste­hende eine kon­krete Ver­bin­dung zu dem Sponsor
und seinen Leis­tungen erkennbar wird. Erfolgt das Spon­so­ring durch eine Frei­be­rufler-Per­so­nen­ge­sell­schaft,
liegt der erfor­der­liche hin­rei­chende Zusam­men­hang zum Sponsor auch dann vor,
wenn auf die frei­be­ruf­liche Tätig­keit und Qua­li­fi­ka­tion der ein­zelnen Berufs­träger
hin­ge­wiesen wird.