Steu­er­ermä­ßi­gung für Hand­wer­kerleis­tungen trotz Bau­kin­der­geld

Im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung haben Steu­er­pflich­tige die Mög­lich­keit,
Auf­wen­dungen, welche durch den eigenen Haus­halt ent­standen sind, als sog. haus­halts­nahe
Dienst­leis­tungen oder als Hand­wer­kerleis­tungen steu­er­min­dernd gel­tend zu machen.
Hand­wer­kerleis­tungen für Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen
min­dern die Ein­kom­men­steuer um bis zu 20 % der erklärten Auf­wen­dungen,
maximal um 1.200 € im Jahr.

Mit Beginn des sog. Bau­kin­der­geldes, wel­ches den erst­ma­ligen Erwerb von Wohn­ei­gentum
för­dern soll, stand infrage, ob Hand­wer­kerleis­tungen bei Emp­fän­gern
des Bau­kin­der­geldes steu­er­lich noch aner­kannt werden dürfen. Das Finanz­mi­nis­te­rium
Schleswig-Hol­stein teilt in einer Ver­fü­gung vom 18.6.2019 mit, dass Hand­wer­kerleis­tungen
nicht Inhalt der För­de­rung, die über 10 Jahre aus­ge­zahlt wird, sind.
Daher kann trotz Bau­kin­der­geld eine Steu­er­ermä­ßi­gung durch Hand­wer­kerleis­tungen
erfolgen.

Anmer­kung: Das gilt wegen des gesetz­li­chen Aus­schlusses nicht auto­ma­tisch
für jedes För­der­pro­gramm, z. B. durch die KfW für inves­tive Maß­nahmen
zur Bestands­sa­nie­rung.