In Zeiten der Corona-Krise können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer anweisen,
  von zu Hause aus zu arbeiten. Der neue Entwurf der Corona-Arbeitsschutzverordnung
  vom 20.1.2021 sieht nun vor, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, Home-Office
  anzubieten, wo immer es möglich ist.
Die Aufwendungen werden i. d. R. vom Arbeitgeber übernommen. Ist eine
  Kostenübernahme nicht möglich, können entsprechende Aufwendungen
  unter weiteren Voraussetzungen bis zu einer Höhe von 1.250 € im Jahr
  als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Arbeits-zimmer).
  Zu den Aufwendungen, die anteilig nach Fläche in Ansatz gebracht werden,
  zählen z. B. auch: Kaltmiete oder Gebäude-Abschreibung, Wasser, Nebenkosten,
  Müllabfuhr, Verwaltungs-kosten, Grundsteuer, Versicherungen, Schornsteinfeger,
  Heizung, Reinigung, Strom, Renovierung, Schuldzinsen.
Die steuerliche Berücksichtigung setzt allerdings voraus, dass es sich
  bei einem häuslichen Arbeitszimmer um einen Raum handelt, der ausschließlich
  oder nahezu ausschließlich (zu 90 %) zu betrieblichen oder beruflichen
  Zwecken genutzt wird. Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt
  der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit, kommt auch ein unbeschränkter
  Abzug der Aufwendungen in Frage. 
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 beschloss der Gesetzgeber, dass Steuerpflichtige,
  die im Home-Office arbeiten, deren Räumlichkeiten allerdings nicht alle
  Voraussetzungen eines häuslichen Arbeitszimmers erfüllen, trotzdem
  mit einer steuerlichen Erleichterung rechnen können. So können sie
  nunmehr für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich in der häuslichen
  Wohnung arbeiten, einen Betrag von 5 € geltend machen. Die Pauschale ist
  auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr begrenzt und wird in die
  Werbungskostenpauschale eingerechnet. Sie kann in den Jahren 2020 und 2021 in
  Anspruch genommen werden. 
Bitte beachten Sie: Fahrtkostenpauschalen während des Home-Office
  können nicht geltend gemacht werden. Es empfiehlt sich die Arbeitszeiten
  im Home-Office zu dokumentieren und diese vom Arbeitgeber bestätigen zu
  lassen.

