Steu­er­liche För­de­rung von For­schung und Ent­wick­lung nun­mehr beschlossen

Zur Stär­kung des Unter­neh­mens­stand­orts Deutsch­land wurde eine steuer­liche
For­schungs­för­de­rung (For­schungs­zu­lage) ein­ge­führt, die vor­rangig kleinen
und mitt­leren Unter­nehmen helfen soll, in eigene For­schung und Ent­wick­lungs­tä­tig­keiten
zu inves­tieren. Der Bun­desrat hat dem Gesetz am 29.11.2019 zuge­stimmt, dass
nun­mehr zum 1.1.2020 in Kraft getreten ist.

Zu den begüns­tigten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­haben gehören
Vor­haben, soweit sie einer oder meh­reren der Kate­go­rien Grund­la­gen­for­schung,
indus­tri­elle For­schung oder expe­ri­men­telle Ent­wick­lung zuzu­ordnen sind.

För­der­fä­hige Auf­wen­dungen sind die beim Anspruchs­be­rech­tigten dem
Lohn­steu­er­abzug unter­lie­genden Arbeits­löhne für Arbeit­nehmer sowie
die Aus­gaben des Arbeit­ge­bers für die Zukunfts­si­che­rung des Arbeit­neh­mers,
soweit diese mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keiten in begüns­tigten
Vor­haben betraut sind.

Dazu gehören auch Auf­wen­dungen auf­grund eines zwi­schen einer Kapi­tal­ge­sell­schaft
und einem Gesell­schafter oder Anteils­eigner abge­schlos­senen Anstel­lungs­ver­trags,
der die Vor­aus­set­zungen für den Lohn­steu­er­abzug des Arbeits­lohns erfüllt.
För­der­fä­hige Auf­wen­dungen sind auch Eigen­leis­tungen eines Ein­zel­un­ter­neh­mers
in einem begüns­tigten For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­haben. Je nach­ge­wie­sener
Arbeits­stunde, die der Ein­zel­un­ter­nehmer mit For­schungs- und Ent­wick­lungs­tä­tig­keiten
beschäf­tigt ist, können 40 € je Arbeits­stunde bei ins­ge­samt maximal
40 Arbeits­stunden pro Woche als för­der­fä­hige Auf­wen­dungen ange­setzt
werden.

Bemes­sungs­grund­lage sind die im Wirt­schafts­jahr ent­stan­denen för­der­fä­higen
Auf­wen­dungen, maximal 2 Mio. €. Die For­schungs­zu­lage beträgt 25 %
der Bemes­sungs­grund­lage und wird auf Antrag beim zustän­digen Finanzamt
gewährt. Die Summe der für ein For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­haben
gewährten staat­li­chen Bei­hilfen darf ein­schließ­lich der For­schungs­zu­lagen
pro Unter­nehmen und For­schungs- und Ent­wick­lungs­vor­haben den Betrag von 15 Mio.
€ nicht über­schreiten. Der Antrag ist nach Ablauf des Wirt­schafts­jahres
zu stellen, in dem die för­der­fä­higen Auf­wen­dungen vom Arbeit­nehmer
bezogen worden oder ent­standen sind.