Steu­er­nach­for­de­rungen bei Online­händler?

Die Finanz­ver­wal­tung in Bayern, Nord­rhein-West­falen und Rhein­land-Pfalz sieht bei Online­händ­lern, die Online­mar­ke­ting unter Ein­schal­tung von nicht in Deutsch­land ansäs­sigen Unter­nehmen betreiben, dies nicht mehr als Dienst­leis­tung, son­dern als „Nut­zungs­über­las­sung von Rechten und ähn­li­chen Erfah­rungen”. Danach wären Ein­künfte mit einem Steu­er­satz von 15 % quel­len­steu­er­pflichtig.

In der Praxis gibt es erheb­liche Wider­stände gegen diese „sach­fremde” Ein­schät­zung, die zu mas­siver Ver­un­si­che­rung inner­halb der deut­schen E‑Com­merce-Wirt­schaft führt. So wird erwartet, dass das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium mit einem klar­stel­lende Schreiben reagiert, da ansonsten den Unter­nehmen nur jah­re­lange Klagen vor den Finanz­ge­richten bis hin zum Bun­des­fi­nanzhof drohen.