Stief­kind­ad­op­tion

Grund­sätz­lich kann eine Adop­tion aus­ge­spro­chen werden, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwi­schen dem Anneh­menden und dem Kind ein Eltern-Kind-Ver­hältnis ent­steht.

Vor allem bei der Stief­kind­ad­op­tion ist das schüt­zens­werte Inter­esse des Kindes an der Auf­recht­erhal­tung der fami­liären Bande zu seinem leib­li­chen anderen Eltern­teil zu beachten, wenn dieses Band infolge der Stief­kind­ad­op­tion durch­trennt würde.

Für die Adop­tion des Kindes durch den Stief­eltern­teil kann dabei etwa spre­chen, dass zwi­schen Kind und dem durch die Adop­tion zurück­tre­tenden leib­li­chen Eltern­teil keine Bezie­hung (mehr) besteht, etwa weil dieser ver­storben oder unbe­kannt ist oder die Bezie­hung so stark gelo­ckert ist, dass sich das zwi­schen dem Kind und dem leib­li­chen Eltern­teil bestehende Eltern-Kind-Ver­hältnis nur noch als leere recht­liche Hülle dar­stellt.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Olden­burg am 8.4.2022 ent­schie­denen Fall wurde eine Adop­tion abge­lehnt. Der leib­liche Vater hatte zunächst seine Ein­wil­li­gung in die Adop­tion erklärt, diese aber im Hin­blick auf die erwar­tete Haft­ent­las­sung wieder zurück­ge­nommen. Das Kind erklärte, dass der von ihm eben­falls als „Papa“ bezeich­nete Stief­vater sich sehr gut um es küm­mert, indem er z. B. für das Kind kocht und es zur Schule bringt. Das Kind hatte aber ebenso auch den Wunsch geäu­ßert, häu­figer Kon­takt zu seinem leib­li­chen Vater haben zu können und diesen eben­falls als Vater ange­sehen.