Strei­tige Arbeits­hilfe des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums zur Kauf­preis­auf­tei­lung

Im Ver­an­la­gungs­jahr der erst­ma­ligen Ver­mie­tung wird bei der Bear­bei­tung der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung die Bemes­sungs­grund­lage für die Abschrei­bung für Abnut­zung (AfA) ermit­telt. Diese errechnet sich aus sämt­li­chen Anschaf­fungs­kosten des Gebäudes, abzüg­lich des Anteils für den Grund und Boden. Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen (BMF) hat zu diesem Zweck eine Arbeits­hilfe zur Kauf­preis­auf­tei­lung ver­öf­fent­licht, welche in der Praxis häufig – u. a. auch als Schät­zungs­hilfe – genutzt wird. Nun steht eine Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) aus, in wel­cher über die Anwen­dung der Arbeits­hilfe ent­schieden wird.

Im zu ent­schei­denden Fall erwarb eine Grund­stücks­ge­mein­schaft ein bebautes Grund­stück und berech­nete die Bemes­sungs­grund­lage für die AfA anhand der Anschaf­fungs­kosten und des Gebäu­de­an­teils. Das Finanzamt wich bei der anschlie­ßenden Bear­bei­tung von dieser Bemes­sungs­grund­lage anhand der Arbeits­hilfe zur Kauf­preis­auf­tei­lung des BMF zu Ungunsten der Steu­er­pflich­tigen ab.

Nach Auf­fas­sung der Ver­mieter steht aber der so ermit­telte Boden­richt­wert nicht im Ver­hältnis zu der tat­säch­li­chen Lage des Grund­stücks. Außerdem würden die aktu­ellen Her­stel­lungs­kosten des Gebäudes nicht ange­messen berück­sich­tigt, welche bei ent­spre­chender Aner­ken­nung zu einem höheren Gebäu­de­an­teil geführt hätten. Die Arbeits­hilfe stelle eher eine Schät­zung der Werte dar, welche nicht der Rea­lität ent­spre­chen.

Anmer­kung: Dar­über hat nun der BFH zu ent­scheiden. Sollten Steu­er­pflich­tige in ähn­lich gela­gerten Fällen eben­falls eine abwei­chende Bemes­sungs­grund­lage ermit­telt haben als das Finanzamt anhand der Arbeits­hilfe berechnet hat, so sollte, falls mög­lich, noch Ein­spruch ein­ge­legt und das Ruhen des Ver­fah­rens bean­tragt werden, bis über den Fall abschlie­ßend ent­schieden wurde.