Ver­bes­se­rungen beim Eltern­geld

Der Bun­desrat bil­ligte am 15.5.2020 einen Geset­zes­be­schluss des Bundes­tages, bei dem Ver­bes­se­rungen beim Eltern­geld vor­ge­sehen sind.

Auf­schub der Eltern­geld­mo­nate: Eltern, die in sys­tem­re­le­vanten Bran­chen und Berufen arbeiten, dürfen ihre Eltern­geld­mo­nate auf­schieben. Die Pflicht diese bis zum 14. Lebens­monat des Kindes zu nehmen, ent­fällt in diesen Fällen.

Gerin­gerer Ver­dienst wird nicht berück­sich­tigt: I. d. R. bestimmt sich die Höhe des Eltern­geldes anhand des durch­schnitt­li­chen Net­to­ein­kom­mens der 12 Monate vor der Geburt. Erhalten Eltern auf­grund der Corona-Pan­demie ein gerin­geres Ein­kommen, z. B. wegen der Frei­stel­lung zur Kin­der­be­treuung oder dem Kurz­ar­beiter- oder gar Arbeits­lo­sen­geld, werden Monate, in denen der Ver­dienst wegen der Krise geringer als sonst aus­fällt, nicht mit­ge­rechnet.

Part­ner­schafts­bonus: Eltern, die wegen der Krise ihre eigent­li­chen Arbeits­zeiten nicht ein­halten können, ver­lieren ihren Anspruch auf den Part­ner­schafts­bonus nicht.