Such­ma­schinen müssen Falsch­in­for­ma­tionen aus­listen

Nach einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichtshof v. 8.12.2022 muss der Betreiber einer Such­ma­schine die in dem auf­ge­lis­teten Inhalt ent­hal­tenen Infor­ma­tionen aus­listen, wenn der Antrag­steller nach­weist, dass sie offen­sicht­lich unrichtig sind. Dabei ist es nicht erfor­der­lich, dass sich dieser Nach­weis aus einer gericht­li­chen Ent­schei­dung ergibt, die gegen den Her­aus­geber der Web­site erwirkt wurde.

In Bezug auf die Anzeige der Fotos in Gestalt von Vor­schau­bil­dern („thumb­nails“) betont der Gerichtshof, dass die nach einer namens­be­zo­genen Suche erfol­gende Anzeige von Fotos der betrof­fenen Person in Gestalt von Vor­schau­bil­dern einen beson­ders starken Ein­griff in die Rechte dieser Person auf Schutz des Pri­vat­le­bens und der per­so­nen­be­zo­genen Daten dar­stellen kann.

Der Gerichtshof stellt fest, dass der Betreiber einer Such­ma­schine, wenn er in Bezug auf in Gestalt von Vor­schau­bil­dern ange­zeigte Fotos mit einem Aus­lis­tungs­an­trag befasst wird, prüfen muss, ob die Anzeige der frag­li­chen Fotos erfor­der­lich ist, um das Recht auf freie Infor­ma­tion aus­zu­üben, das den Inter­net­nut­zern zusteht, die poten­ziell Inter­esse an einem Zugang zu diesen Fotos haben.