Tätig­keits­stätte bei Ruhe- und Bereit­schafts­zeiten

Beruf­lich ver­an­lasste Fahrt­kosten sind Erwerbs­auf­wen­dungen. Han­delt es sich bei den Auf­wen­dungen des Arbeit­neh­mers um solche für die Wege zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte, sind als Wer­bungs­kosten pro Arbeitstag grund­sätz­lich nur die Ent­fer­nungs­pau­schale für jeden vollen Kilo­meter der Ent­fer­nung zwi­schen Woh­nung und erster Tätig­keits­stätte anzu­setzen und nicht die tat­säch­lich gefah­renen Kilo­meter (ggf. mit Ver­pfle­gungs­auf­wen­dungen) nach Rei­se­kos­ten­recht. Als erste Tätig­keits­stätte ist dabei die orts­feste betrieb­liche Ein­rich­tung des Arbeit­ge­bers anzu­sehen, der der Arbeit­nehmer dau­er­haft zuge­ordnet ist.

Im vor­lie­genden Fall machte ein Feu­er­wehr­mann im Schicht­dienst (an 112 Tagen in der Feu­er­wache B ein­ge­setzt) seine Fahr­kosten zur Arbeit nach Rei­se­kos­ten­grund­sätzen gel­tend. Das FA erkannte ledig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale an. Die hier­gegen gerich­tete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Das FG war der Ansicht, der Kläger habe wegen der arbeits­ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung, seinen Dienst an ver­schie­denen Ein­satz­stellen zu leisten, keine erste Tätig­keit­stätte.

Der BFH hob das erst­in­stanz­liche Urteil auf und wies den Fall zur ander­wei­tigen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung zurück. 

Sollte das FG im zweiten Rechts­gang fest­stellen, dass eine (zumin­dest kon­klu­dente) dienst- oder arbeits­recht­liche Fest­le­gung auf eine Tätig­keits­stätte fehlt oder die dahin­ge­hende Fest­le­gung nicht ein­deutig ist, ist erste Tätig­keits­stätte die betrieb­liche Ein­rich­tung, an der der Arbeit­nehmer dau­er­haft typi­scher­weise arbeits­täg­lich tätig werden soll oder an der er je Arbeits­woche zwei volle Arbeits­tage oder min­des­tens ein Drittel seiner ver­ein­barten regel­mä­ßigen Arbeits­zeit tätig werden soll. 

Sind diese Vor­aus­set­zungen eben­falls nicht erfüllt, weil der Kläger an der Feu­er­wache B weder an jedem Arbeitstag tätig wird, noch an zwei vollen Arbeits­tagen pro Woche oder zu einem Drittel der ver­ein­barten regel­mä­ßigen Arbeits­zeit, sind die Wege­kosten im Streit­fall nach Rei­se­kos­ten­grund­sätzen und nicht nur im Rahmen der Ent­fer­nungs­pau­schale zu berück­sich­tigen.