Steu­er­satz bei Wohn­con­tainer-Ver­mie­tung

Auf steu­er­pflich­tige Umsätze ist grund­sätz­lich der Regel­steu­er­satz von 19 % anzu­wenden. Es sei denn, ein Umsatz fällt unter die ermä­ßigte Besteue­rung von 7 % gemäß Katalog des Umsatz­steu­er­ge­setzes. Dazu gehört auch die Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räumen, die ein Unter­nehmer zur kurz­fris­tigen Beher­ber­gung von Fremden bereit­hält. 

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat am 29.11.2022 ent­schieden, ob auch die Ver­mie­tung von Wohn­con­tai­nern dem ermä­ßigten Steu­er­satz unter­liegt. Aus­löser war ein Unter­nehmer, ein Land­wirt, der sai­sonal Ern­te­helfer beschäf­tigte, an die er Räume in Wohn­con­tai­nern ver­mie­tete. Einige der Con­tainer standen dau­er­haft auf dem Gelände, einige nur in der Saison. Die Dauer der jewei­ligen Miet­ver­hält­nisse betrug höchs­tens drei Monate.

Nicht nur die Ver­mie­tung von Grund­stü­cken und mit diesen fest ver­bun­denen Gebäuden ist begüns­tigt, son­dern all­ge­mein die Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räumen durch einen Unter­nehmer zur kurz­fris­tigen Beher­ber­gung von Fremden und damit auch die Ver­mie­tung von Wohn­con­tai­nern an Ern­te­helfer, ent­schied der BFH. Die gesetz­li­chen Vor­schriften beziehen sich auf die Ver­mie­tung von Wohn- und Schlaf­räumen zur kurz­fris­tigen Beher­ber­gung und nicht etwa auf die Ver­mie­tung von Grund­stü­cken. Dadurch können Ver­mieter, die Con­tainer kurz­fristig ver­mieten – wie in dem Fall an Ern­te­helfer – den ermä­ßigten Steu­er­satz bean­spru­chen.