Teil­weise Erhö­hungen des Kurz­ar­bei­ter­geldes

Die Bun­des­re­gie­rung erleich­tert den Zugang zum Kurz­ar­bei­ter­geld rück­wir­kend zum 1.3.2020. Danach wird mit dem „Sozi­al­schutz­paket II” eine befris­tete Erhö­hung des Kurz­ar­bei­ter­geldes, das u. a. von der Dauer der Kurz­ar­beit abhängig ist, ein­ge­führt.

Bisher zahlt die Bun­des­agentur für Arbeit bei Kurz­ar­beit 60 % und für Eltern 67 % des Lohn­aus­falls. Nun­mehr soll ab dem 4. Monat des Bezugs das Kurz­ar­bei­ter­geld für kin­der­lose Beschäf­tigte, die der­zeit um min­des­tens 50 % weniger arbeiten, auf 70 % und ab dem 7. Monat auf 80 % des Lohn­aus­falls erhöht werden. Beschäf­tigte mit Kin­dern erhalten ab dem 4. Monat des Bezugs 77 % und ab dem 7. Monat des Bezugs 87 %. Diese Erhö­hungen gelten nach der­zei­tigen Fest­le­gungen längs­tens bis 31.12.2020.

Eine wei­tere Rege­lung sieht vor, dass für Arbeit­nehmer in Kurz­ar­beit ab dem 1.5.2020 bis zum 31.12.2020 die bereits bestehenden Hin­zu­ver­dienst­mög­lich­keiten mit einer Hin­zu­ver­dienst­grenze bis zur vollen Höhe des bis­he­rigen Monats­ein­kom­mens für alle Berufe geöffnet werden. Hier sind u. U. auch arbeits­recht­liche Vor­aus­set­zungen zu über­prüfen. Des Wei­teren wird das Arbeits­lo­sen­geld für die­je­nigen um drei Monate ver­län­gert, deren Anspruch zwi­schen dem 1.5.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.